Rz. 271

Wie bereits im früher geltenden Recht ist auch in § 123 Abs. 1 InsO eine (absolute) Obergrenze für die Sozialplandotierung in der Insolvenz geregelt. Danach kann in einem Sozialplan, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, für den Ausgleich und die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten der von Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.[250]

 

Rz. 272

Diese Regelung ist nicht dahin zu (miss)verstehen, dass i.d.R. jeder von einer Entlassung betroffene Arbeitnehmer einen Betrag von zweieinhalb Monatsverdiensten als Sozialplanleistung erhält. Vielmehr ist die individuelle Situation der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. In Betracht kommt auch, dass ein Arbeitnehmer, der sofort einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, gar keine Abfindung erhält.[251] Schon nach bisheriger Rechtsprechung des BAG[252] ist im Übrigen anerkannt, dass einem Arbeitnehmer, der ein zumutbares Arbeitsplatzangebot im Rahmen der Betriebsänderung ablehnt, eine Sozialplanabfindung versagt werden kann. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer eine zumutbare Weiterbeschäftigung bei einem Betriebserwerber ausschlägt.[253]

 

Rz. 273

 

Hinweis

Wie bereits nach dem früher geltenden Recht sind die Grenzen als Höchstgrenzen ausgestaltet, so dass es im Ermessen des Insolvenzverwalters und des Betriebsrates liegt, ob sie diese Grenzen ausschöpfen wollen. Der Betriebsrat wird in den Fällen, in denen eine Sanierung des Unternehmens in Aussicht steht, eher bereit sein, einer geringeren Sozialplandotierung zuzustimmen.

[250] Dazu Smid/Weisemann, § 123 Rn 10 ff.; zu den früher möglichen Zuschüssen der Arbeitsverwaltung zu Sozialplänen nach §§ 254 ff. SGB III a.F. siehe Wutzke, ZInsO 1998, 6 ff.
[251] Begründung zu § 123 Regierungsentwurf zur InsO, BT-Drucks 12/2443, S. 154; abgedr. in: Kübler/Prütting, RWS-Dok. 18, Bd. I, S. 322 f.
[252] BAG v. 27.10.1987 – 1 ABR 9/86, BAGE 56, 270 = DB 1988, 588, BAG v. 28.9.1988 – 1 ABR 23/87, BAGE 59, 359, dazu EWiR 1989, 323 (Schaub); BAG v. 5.12.1997 – 10 AZR 553/96, AP Nr. 112 zu § 112 BetrVG 1972.

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