Rz. 1030
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis infolge der Betriebsänderung gem. § 1 dieses Sozialplans betriebsbedingt gekündigt wird und die im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft[2323] oder innerhalb von (…) Monaten nach diesem Zeitpunkt ein Angebot zu einer Weiterbeschäftigung bei einem gem. § 18 AktG mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen zu im wesentlichen gleichen Konditionen annehmen oder ein solches Angebot ablehnen, erhalten (…) % der Abfindung gem. § (…) dieses Sozialplans.[2324] Hat der Arbeitnehmer bereits eine höhere Abfindung erhalten, ist der übersteigende Teil der Abfindung unverzüglich und unter Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten an die Gesellschaft zurück zu zahlen. Der neue Arbeitgeber ist im Rahmen der Pfändungsgrenzen ggf. zur Aufrechnung berechtigt.
Im Wesentlichen gleiche Konditionen liegen vor, wenn
▪ | die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers bei der Gesellschaft mindestens zur Hälfte angerechnet wird und |
▪ | das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt des Arbeitnehmers sich um maximal (…) % seines bisherigen durchschnittlichen Bruttomonatsentgelts verringert |
▪ | und der neue Arbeitsort maximal (…) km vom bisherigen Arbeitsort des Arbeitnehmers entfernt liegt. |
Für die Berechnung des bisherigen Bruttomonatsentgelts ist die Definition gem. § (…) dieses Sozialplans maßgeblich. Wird das neue Arbeitsverhältnis mit dem verbundenen Unternehmen innerhalb von (…) Monaten nach Beginn aus betriebsbedingten Gründen gekündigt, erhält der Arbeitnehmer die Differenz zwischen der bereits gewährten Abfindung und der Abfindung gem. § (…) dieses Sozialplans. Diese restliche Abfindung ist zur Zahlung fällig, sobald die Beendigung des neuen Arbeitsverhältnisses sowie des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft rechtskräftig feststeht. Eine vom verbundenen Unternehmen für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung wird auf die restliche Abfindung voll angerechnet.
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