Rz. 511

Externe Berater, Behörden und der Sozialversicherungsträger können die Wiedereingliederung arbeitsunfähiger Arbeitnehmer unterstützen. Ihre Beratung in das BEM einzubinden, kann für den Arbeitgeber im Einzelfall hilfreich sein.

Den Werks- oder Betriebsarzt zieht der Arbeitgeber nach dem Willen des Gesetzgebers zur Klärung möglicher Maßnahmen "soweit erforderlich hinzu". Die Betriebsärzte haben hier die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie können den Arbeitgeber zum Beispiel beraten bei Fragen zur Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufes und der Arbeitsumgebung sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen.

 

Rz. 512

Der Arbeitgeber soll im Rahmen des BEM auch klären, mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Hierzu besteht ein umfangreiches Leistungsangebot, unter anderem um die Teilhabe des Arbeitnehmers am Arbeitsleben entsprechend seinen Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern. Auch direkt an den Arbeitgeber können Leistungen erbracht werden, insbesondere als Eingliederungszuschüsse oder als Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb.

 

Rz. 513

Um sich hierüber zu informieren und eine Förderung geltend zu machen, sollte der Arbeitgeber Kontakt aufnehmen mit den örtlichen gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten mit dem Integrationsamt. Die gemeinsamen örtlichen Servicestellen sollen unter anderem die Arbeitgeber und behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen bei folgenden Fragen beraten:

Welche Voraussetzungen müssen für eine Leistung vorliegen?
Welcher Rehabilitationsbedarf besteht?
Welcher Rehabilitationsträger ist zuständig?
 

Rz. 514

Die Integrationsämter führen unter anderem die begleitende Hilfe im Arbeitsleben in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den übrigen Rehabilitationsträger durch. Sie können auch an Arbeitgeber Geldleistungen zur behindertengerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen erbringen.

 

Rz. 515

Die Praxis der Sozialversicherungsträger, direkt bei dem Arbeitgeber Unterstützung bei der Durchführung des BEM anzubieten, ist noch sehr unterschiedlich. Als grobe Richtschnur für die Entscheidung des Arbeitgebers, an welchen Zweig der Sozialversicherung er sich vorrangig wenden sollte, können folgende Überlegungen dienen:

Die Berufsgenossenschaft sollte hinzugezogen werden, wenn eine Arbeitsunfähigkeit erkennbar auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückgeführt werden kann.
Mit der Rentenversicherung sollte Kontakt aufgenommen werden, wenn die Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers endgültig in Frage stehen könnte.
Die Krankenversicherung des Arbeitnehmers kommt als erster Ansprechpartner in den übrigen Fällen in Betracht. Gegebenenfalls besitzt die Krankenversicherung bereits weitergehende Informationen zu Art und Ursache der Erkrankung. In Fällen längerer Arbeitsunfähigkeit berät und begutachtet der medizinische Dienst der Krankenkasse, nachdem er in ihrem Auftrag Kontakt mit dem Versicherten aufgenommen hat.
 

Rz. 516

Darüber hinaus können die Rehabilitationsträger und Integrationscenter Arbeitgeber, die ein BEM einführen, durch Prämien und einen Bonus fördern. Ob und in welcher Höhe Förderungen erbracht werden, ist regional und unter den Trägern sehr unterschiedlich.

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