Rz. 1021

 
Praxis-Beispiel

Zur sozialverträglicheren Durchführung des Personalabbaus erhalten die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis infolge der Betriebsänderung gem. § 1 dieses Sozialplans zu kündigen wäre, die Möglichkeit, mittels einer als Muster in Anlage (…) zu diesem Sozialplan beigefügten dreiseitigen Vereinbarung ihr Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung zu beenden und zugleich in eine Transfergesellschaft gem. § 111 Abs. 3 Nr. 2 SGB III zu wechseln.[2316] Das Angebot zum Wechsel in die Transfergesellschaft kann nur innerhalb (…) nach Zugang angenommen werden. Machen Arbeitnehmer von dem Angebot zum Wechsel in eine Transfergesellschaft Gebrauch, erhalten sie eine um (…) % gekürzte Abfindung.[2317] Der verbleibende Teil der Abfindung wird zur Finanzierung der Leistungen der Transfergesellschaft verwendet. Während der Verweildauer in der Transfergesellschaft haben die Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von (…) Arbeitstagen pro Monat der Verweildauer. Die Verweildauer in der Transfergesellschaft beträgt maximal 12 Monate.[2318] Auf Wunsch des Arbeitnehmers und im Einvernehmen mit der Transfergesellschaft kann ein Arbeitnehmer vorzeitig aus der Transfergesellschaft ausscheiden. In diesem Falle erhält der Arbeitnehmer mit rechtskräftigem Ausscheiden eine zusätzliche Abfindung in Höhe von (…) % der durch sein vorzeitiges Ausscheiden durch die Gesellschaft[2319] eingesparten Zuzahlungen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer zugleich die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft angreift oder im Anschluss an sein Ausscheiden aus der Transfergesellschaft eine Beschäftigung mit der Gesellschaft oder mit einem mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen aufnimmt.[2320]

[2316] Zur Regelungsbefugnis im Rahmen eines Einigungsstellenspruchs siehe LAG Berlin-Brandenburg 1.3.2016 – 9 TaBV 1519/15, BeckRS 2016, 69494.
[2317] Kritisch zu einer solchen Kürzung Schindele, ArbRAktuell 2013, 512.
[2318] Zur Leistungsdauer des Transfer-Kug vgl. § 111 Abs. 2 S. 2 SGB III.
[2319] Achtung: gemeint ist nicht die Transfergesellschaft, sondern der bisherige Arbeitgeber.
[2320] Beachte aber § 111 Abs. 8 SGB III.

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