Rz. 637

Der § 6 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber zur Führung einer Dokumentation. Er muss über die je nach Art der Tätigkeit und Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Prüfung ersichtlich sind. Angesichts des Umstandes, dass die Norm dem Arbeitgeber einen Beurteilungs- und damit Entscheidungsspielraum bei der Frage gewährt, welche konkreten Unterlagen in welcher Form aufbewahrt werden sollen, zählt auch § 6 ArbSchG zu den ausfüllungsbedürftigen Rahmenvorschriften des Gesundheitsschutzes.[1509]

In der Dokumentation sind Arbeitsunfälle zu erfassen, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als 3 Tage völlig oder teilweise arbeits– oder dienstunfähig wird.

Regelungsbedürftig sind die Art der Aufbewahrung, die Verpflichtung zur Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilungen, die Zweckbestimmung der enthaltenen Daten, der Schutz angefallener personenbezogener Daten, Einsichts- und Leserechte von Beschäftigten, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten, Betriebsrat, Vorgesetzten.

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