Rz. 1113

Ein Wiedereinstellungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers besteht nach der Rechtsprechung des BAG, wenn die für die Kündigung maßgeblichen Gründe während der laufenden Kündigungsfrist wegfallen, der Arbeitgeber noch keine Dispositionen getroffen hat und die unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für ihn zumutbar ist.[2703] Damit wird ein Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nur bestehen, wenn die schützenswerten Interessen des Arbeitnehmers die des Arbeitgebers im Einzelfall überwiegen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist hat das BAG den Wiedereinstellungsanspruch gerade im Insolvenzverfahren abgelehnt.[2704] Ebenso wird der Anspruch bei einem wirksam befristeten Arbeitsverhältnis, im Kleinbetrieb nach § 23 Abs. 1 KSchG und nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages verneint.[2705] Die Auswahl zwischen vergleichbaren wiedereinzustellenden Arbeitnehmern erfolgt entsprechend § 1 Abs. 3 KSchG nach sozialen Kriterien.[2706] Die Frist zur Geltendmachung des Wiedereinstellungsanspruchs beträgt in Anlehnung an §§ 4, 7 KSchG drei Wochen ab Kenntnis.

 

Rz. 1114

Ein (Teil-)Betriebsübergang nach Kündigungsausspruch ändert grds. nichts an der Wirksamkeit der Kündigung. Er kann aber zu einem Weiterbeschäftigungsanspruch gegenüber dem Veräußerer bzw. dem nachfolgenden Erwerber führen, wenn der Kündigungsgrund noch innerhalb der Kündigungsfrist wegfällt. Bei einem (Teil-)Betriebsübergang nach Ablauf der Kündigungsfrist und damit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht nach Rechtsprechung des BAG kein Anspruch auf Wiedereinstellung beim Erwerber.[2707]

 

Hinweis

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind nach der Rechtsprechung des BAG die Wiedereinstellungsvoraussetzungen nur dann zu prüfen, wenn die Kündigungsfrist des gekündigten Arbeitnehmers noch nicht abgelaufen ist. Gleiches gilt für den etwaigen Wiedereinstellungsanspruch gegenüber einem Erwerber nach § 613a BGB.

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