Rz. 42

Muster 2.13: Regelungsabrede zur technischen Ausstattung des Betriebsrats

 

Muster 2.13: Regelungsabrede zur technischen Ausstattung des Betriebsrats

Zwischen

dem Betriebsrat der X-GmbH, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________

– im Folgenden: Betriebsrat –

und

der X-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer _________________________

– im Folgenden: Arbeitgeber –

wird folgende

Vereinbarung zur technischen Ausstattung des Betriebsrats

getroffen:

§ 1 Technische Ausstattung

Dem Betriebsrat wird vom Arbeitgeber die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche technische Ausstattung, insbesondere die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt:

1. Telefon

a) Das Betriebsratsbüro erhält einen telefonischen Nebenanschluss mit eigener Durchwahl. Ihm wird ein betriebsübliches Telefon der Marke _________________________ zur Verfügung gestellt.[175]
b) Die Parteien sind sich einig, dass der Anschluss nicht abgehört wird. Der Betriebsrat ist damit einverstanden, dass das Telefon an einen automatischen Gebührenzähler angeschlossen wird, der den Zeitpunkt, die Dauer und die anfallenden Gebühreneinheiten bei Gesprächen aufzeichnet. Die Zielnummer wird nicht aufgezeichnet.[176] Der Telefonanschluss darf nur zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats, nicht aber für Privatgespräche verwendet werden.
c) Die Parteien sind sich einig, dass die Ausstattung der Betriebsratsmitglieder mit Mobiltelefonen zzt. nicht für die Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist.[177]

2. Telefax

Dem Betriebsrat wird vom Arbeitgeber ein Telefaxgerät der Marke _________________________ und ein Telefaxanschluss zur Verfügung gestellt.[178]

3. PC

a) Der Betriebsrat erhält einen Büro-PC mit einem CD-ROM-Laufwerk. Die Hardware des PCs muss mindestens die Systemanforderungen des Betriebssystems Windows XP erfüllen. Eine Lizenz des Betriebssystems wird vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.
b) Die übrige Software kann der Betriebsrat kostenlos aus dem Internet beziehen. Als Programm für die Textverarbeitung und Tabellenkalkulation verwendet der Betriebsrat die betriebsübliche kostenlose Software "Open Office".
c) Der PC-Arbeitsplatz wird zusätzlich mit einem Monitor der Marke _________________________, Maus und Tastatur sowie einem Tintenstrahl-Drucker der Marke _________________________ ausgestattet. Bei längeren Ausdrucken ist der Betriebsrat berechtigt, zusätzlich den Laser-Drucker des Arbeitgebers in Raum _________________________ zu nutzen.
d) Die Parteien sind sich einig, dass der Betriebsrat zzt. keinen Laptop für seine Aufgaben benötigt.

4. E-Mail, Internet und Intranet

a)

Der Betriebsrats-PC wird in das betriebliche Intranet eingebunden.

Der Betriebsrat hat das Recht, im Intranet eine eigene Homepage mit Informationen zur Betriebsratstätigkeit einzurichten. Gewerkschaftswerbung auf der Betriebsratsseite ist zu unterlassen.

b) Der Betriebsrats-PC wird in das betriebliche E-Mail-System eingebunden. Der Betriebsrat und die einzelnen Betriebsratsmitglieder erhalten eigene E-Mail-Adressen für die Ausübung ihrer Tätigkeit. Als Software wird das betriebsübliche E-Mail-Programm Mozilla Thunderbird verwendet.
c) Der Betriebsrats-PC erhält einen DSL-Zugang zum Internet.
d) Für die Nutzung des Intranet, Internet und E-Mail-Systems gilt auch für den Betriebsrat und seine Mitglieder die Betriebsvereinbarung "IT und Datenschutz", auf die hiermit verwiesen wird.
e) Der PC im Betriebsratsbüro wird so ausgestattet, dass Video-Konferenzen von ihm als Moderator-Platz geführt werden können.

§ 2 Inkrafttreten und Laufzeit

Die Vereinbarung tritt sofort in Kraft. Der Arbeitgeber stellt die Ausstattung spätestens bis zum _________________________ (Datum) zur Verfügung und beauftragt die IT-Firma _________________________ mit der Einrichtung des Betriebsrats-PCs. Diese Vereinbarung wird alle zwei Jahre, erstmals am _________________________ (Datum) an den Stand der allgemeinen und betrieblichen technischen Entwicklung angepasst.

(Ort, Datum)

(Unterschriften)

 

Rz. 43

Die Ausstattung des Betriebsrats mit Informations- und Kommunikationstechnik gehörte zu den umstrittensten Fragen des § 40 Abs. 2 BetrVG. Nach der früheren Rechtsprechung des BAG zählte ein PC noch nicht zur "Normalausstattung eines Betriebsrats", sondern sollte nur erforderlich sein, wenn der Betriebsrat darlegen kann, dass er ohne diese Ausstattung die ihm obliegenden Aufgaben vernachlässigen müsste. Dass mit einem PC Aufgaben effektiver erledigt werden können, genügte nicht.[179] Hinsichtlich des Internetzugangs hing die Erforderlichkeit bis 2010 von den konkreten betrieblichen Gegebenheiten ab.[180] Nunmehr darf der Betriebsrat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums einen Internetzugang für den Betriebsrat als Gremium für erforderlich halten, was aus technischen Gründen die Nutzung eines PC mit erfassen wird.[181] Erforderlich wird jetzt regelmäßig auch ein Internet- und E-Mail-Account für einzelne Betriebsratsmitglieder sein.[182]...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge