aa) Allgemeines

 

Rz. 253

Dienst- und Schichtplangestaltungen finden sich in den verschiedensten Branchen: im Gesundheitswesen, in Produktionsbetrieben, im Dienstleistungsbereich. Im Rahmen der Gestaltung ist entscheidend, welche Schichten geleistet werden müssen, wie deren Festlegung erfolgt und wie die Mitarbeiter im Schichtsystem den konkreten Schichten zugewiesen werden sollen. Da es sich hierbei um die Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts zur Festlegung der konkreten Lage der Arbeitszeit handelt, unterliegt diese vollumfänglich dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Vom Mitbestimmungsrecht erfasst sind dabei alle Fragen zur Einführung und Umsetzung eines Schichtsystems sowie die Festlegung des Verfahrens zur konkreten Schichtbesetzung, Festlegung der zeitlichen Lage der einzelnen Schichten, Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat, der Schichtplan und dessen nähere Ausgestaltung bis hin zur konkreten Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten.[762] Selbiges gilt für die Festlegung der Ruf- und Bereitschaftszeiten. Auch diese sind arbeitszeitrechtlich wie betriebsverfassungsrechtlich als Arbeitszeit zu werten (siehe Rdn 203).[763]

[762] BAG 8.12.2015 – 1 ABR 2/14, AP Nr. 139 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, BeckRS 2016, 68740; BAG 19.6.2012 – 1 ABR 19/11, NZA 2012, 1237; BAG 26.3.1991 – 1 ABR 43/90, NZA 1991, 783; Fitting u.a., § 87 BetrVG Rn 120 ff.
[763] Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst stellen Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie und des ArbZG dar – siehe EuGH 3.10.2000 – C-303/98, NZA 2000, 1227; hieran anschließend BAG 18.2.2003 – 1 ABR 2/02, NZA 2003, 742; BAG 28.1.2004 – 5 AZR 530/02, NZA 2004, 656; ErfK/Kania, § 87 BetrVG Rn 29; zur Abgrenzung Rufbereitschaft von Überstunden BAG 25.4.2007 – 6 AZR 799/06, NZA 2007, 1108; zur Vergütung jedenfalls des Bereitschaftsdienstes mindestens in Höhe des Mindestlohnes, BAG 11.10.2017 – 5 AZR 591/16, NZA 2018, 32; BAG 18.11.2015 – 5 AZR 761/13, MDR 2016, 533; BAG 19.11.2014 – 5 AZR 1101/12, MDR 2015, 403.

bb) Betriebsvereinbarung Dienstpläne/Schichtarbeit/Rufbereitschaft/Bereitschaftsdienst

 

Rz. 254

Muster 2.33: Betriebsvereinbarung Dienstpläne/Schichtarbeit/Rufbereitschaft/Bereitschaftsdienst

 

Muster 2.33: Betriebsvereinbarung Dienstpläne/Schichtarbeit/Rufbereitschaft/Bereitschaftsdienst

Zwischen _________________________ (Name, Adresse Firma)

und

dem Betriebsrat[764] der _________________________ (Name Firma), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________,

wird zur Dienstplangestaltung (Schichtarbeit) folgende Vereinbarung geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter/Innen – nachfolgend Mitarbeiter – im Bereich der _________________________ (z.B. Pflege/Station xyz/Produktionsbereich 1/Abteilung xyz, wie in der Anlage beschrieben).[765] Sie gilt nicht für _________________________ (z.B. Praktikanten/Auszubildende und) leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.

§ 2 Wöchentliche Arbeitszeit/Arbeitszeitdefinition/Pausenzeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird auf Basis der tariflichen Öffnungsklausel gemäß _________________________ (Bezugnahme auf konkrete tarifliche Klausel) für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter auf _________________________ Stunden festgelegt.

Alternativ – bei tariflicher Regelung ohne Öffnungsklausel: Es gilt die wöchentliche Arbeitszeit nach _________________________ (Bezugnahme auf konkrete tarifliche Klausel.)

Fehlt tarifliche Regelung: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter derzeit _________________________ Stunden.[766]

(2) Arbeitszeit ist die Zeit, innerhalb derer der Mitarbeiter verpflichtet ist, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung anzubieten.[767] Hierzu gehören auch:

Umkleidezeiten, soweit das Anlegen der Arbeitskleidung aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht bzw. aufgrund behördlicher Genehmigungsvorschriften vorgeschrieben ist – wie im Bereich _________________________, oder – wie im Bereich _________________________ (z.B. Bereich mit starker Verschmutzung, für den der Arbeitgeber gesonderte Dienstkleidung zur Verfügung stellt und das Waschen übernimmt) – für die Tätigkeitsausübung erforderlich ist. Gleiches gilt für Umkleidezeiten im Bereich _________________________ (z.B. Bereich, in dem das Tragen der Dienstkleidung im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers liegt).[768]
Zeiten des Bereitschaftsdienstes, während derer sich der Mitarbeiter arbeitgeberseitig an bestimmten Stellen innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, um erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufzunehmen.[769]
Zeiten der Rufbereitschaft, während derer der Mitarbeiter seinen Aufenthaltsort frei wählen kann, aber jederzeit erreichbar und innerhalb von _________________________ Stunden seine Arbeit aufnehmen muss.[770]

(3) Pausenzeit ist die (ggf.: unbezahlte) Unterbrechung der Arbeitszeit, während derer der Mitarbeiter weder Arbeit leisten muss noch sich zur Arbeitsleistung bereithalten muss.[771]

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