Rz. 563

Die Unfallversicherungsträger können als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen. Die Zahl der UVV hat sich deutlich verringert.[1408] Grundlegend[1409] sind:

DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention
DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Sie präzisiert die Anforderungen an Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit und enthält Vorgaben zur Grundbetreuung und anlassbezogenen Betreuung durch die Fachkräfte, die jeweils betriebsspezifisch auszufüllen sind. Sie ergänzt die verpflichtenden Vorgaben des ASiG.

Die genannten Gesetze und Verordnungen enthalten eine Vielzahl ausfüllungsbedürftiger Rahmenvorschriften, die konkrete Handlungspflichten des Arbeitgebers zu ihrer betrieblichen Umsetzung begründen. Die hierfür erforderlichen Regelungen sind durch Betriebsvereinbarung festzuschreiben.[1410]

[1408] MHdBArbR/Kohte, § 174 Rn 10.
[1409] Pieper, SGB VII Rn 11.
[1410] Vgl. BAG 18.8.2009 – 1 ABR 43/08, juris.

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