Rz. 563
Die Unfallversicherungsträger können als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen. Die Zahl der UVV hat sich deutlich verringert.[1408] Grundlegend[1409] sind:
▪ | DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention |
▪ | DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit |
Sie präzisiert die Anforderungen an Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit und enthält Vorgaben zur Grundbetreuung und anlassbezogenen Betreuung durch die Fachkräfte, die jeweils betriebsspezifisch auszufüllen sind. Sie ergänzt die verpflichtenden Vorgaben des ASiG.
Die genannten Gesetze und Verordnungen enthalten eine Vielzahl ausfüllungsbedürftiger Rahmenvorschriften, die konkrete Handlungspflichten des Arbeitgebers zu ihrer betrieblichen Umsetzung begründen. Die hierfür erforderlichen Regelungen sind durch Betriebsvereinbarung festzuschreiben.[1410]
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