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Muster 2.23: Vereinbarung über die Errichtung und Ausgestaltung eines Europäischen Betriebsrates nach § 18 EBRG

 

Muster 2.23: Vereinbarung über die Errichtung und Ausgestaltung eines Europäischen Betriebsrates nach § 18 EBRG

Zwischen der

X-AG [zentrale Leitung gemäß § 1 Abs. 7 EBRG],

vertreten durch ihren Vorstand _________________________

und

dem besonderen Verhandlungsgremium

mit den Mitgliedern _________________________

werden auf Grundlage der Richtlinie 2009/38/EG die gemeinschaftsweiten Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der Belegschaft durch eine Vereinbarung über die Errichtung und Ausgestaltung eines Europäischen Betriebsrates im Sinne des § 18 EBRG wie folgt geregelt:

§ 1 Geltungsbereich[257]

(1) Diese Vereinbarung gilt für alle Betriebe der X-AG (Alternativ: …, soweit sie sich in einem EU- oder EWR-Mitgliedsland befinden).

Alternativ:

Diese Vereinbarung gilt für die Betriebe aller Unternehmen, welche gemäß § 6 EBRG einem beherrschenden Einfluss durch die X-AG unterliegen (X-Gruppe) (Alternativ: …, soweit sie sich in einem EU- oder EWR-Mitgliedsland befinden).

(2) Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung sind das folgende Betriebe/Unternehmen:

_________________________ (Name, Anschrift),

_________________________ (Name, Anschrift),

[Aufzählung]

§ 2 Errichtungsbeschluss

Für den Geltungsbereich nach § 1 wird ein Europäischer Betriebsrat errichtet. Dessen innere Organisation und seine Rechte und Pflichten gegenüber der X-AG richten sich nach den folgenden Bestimmungen. Der Europäische Betriebsrat kommt am _________________________ (Datum) erstmalig zu einer konstituierenden Sitzung am Hauptsitz der Gesellschaft zusammen. Bis zu diesem Termin soll die Wahl seiner Erstmitglieder abgeschlossen sein.

§ 3 Mitglieder des Europäischen Betriebsrats[258]

(1) Mitglieder des Europäischen Betriebsrates können nur Arbeitnehmer der durch § 1 erfassten Betriebe sein. Die Arbeitnehmereigenschaft richtet sich im Rahmen dieser Vereinbarung nach den jeweiligen nationalen Gesetzen des Landes, in dem sich der Betrieb befindet. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt.[259]

(2) Die Mitgliedschaft im Europäischen Betriebsrat beträgt vier Jahre, sofern sie nicht wegen Mandatsniederlegung, Ausschluss, Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Tod vorzeitig endet.

(3) Die Bestellung und der Ausschluss der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Europäischen Betriebsrates richten sich nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen zur Wahl und zum Ausschluss von Arbeitnehmervertretern, die auf den entsendenden Betrieb/das entsendende Unternehmen Anwendung finden.[260]

(4) Für jeden Anteil der in einem Staat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Staaten beschäftigten Arbeitnehmer der X-AG/X-Gruppe oder einen Bruchteil davon beträgt, wird ein Mitglied aus diesem Staat in den Europäischen Betriebsrat entsandt (Alternativ: … jedoch höchstens 4 Mitglieder pro Staat). Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung entsenden die jeweiligen Staaten nach diesem Grundsatz Mitglieder in folgender Zahl:

Deutschland _________________________

Frankreich _________________________

[Aufzählung]

Alternativ:

Jeder Betrieb/jedes Unternehmen entsendet ein Mitglied in den Europäischen Betriebsrat. Betriebe/Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten entsenden zwei Mitglieder.

Alternativ:

Für jeden Anteil der in einem Staat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Staaten beschäftigten Arbeitnehmer der X-AG/X-Gruppe beträgt, wird ein Mitglied aus diesem Staat in den Europäischen Betriebsrat entsandt. Staaten, deren Arbeitnehmerzahlen diesen Schwellenwert nicht erreichen, bilden zusammen einen Entsendekreis. Für den Entsendekreis gilt S. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Entsendekreis wie ein einheitlicher Staat behandelt wird, aber mindestens ein Mitglied in den Europäischen Betriebsrat entsendet. Der Entsendekreis wählt die durch ihn entsandten Mitglieder in einer elektronischen Urabstimmung aller in ihm beschäftigten Arbeitnehmer. Hierbei findet die Wahlordnung in Anlage 1 Anwendung.

Als Ergänzung:

(5) Staaten, in denen weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, bilden einen gemeinsamen Entsendungskreis, der ein Mitglied als gemeinsamen Repräsentanten in den Europäischen Betriebsrat entsendet. Der Entsendekreis wählt den gemeinsamen Repräsentanten in einer elektronischen Urabstimmung aller in ihm beschäftigten Arbeitnehmer. Hierbei findet die Wahlordnung in Anlage 1 Anwendung.

§ 4 Geschäftsführung

(1) Der Europäische Betriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Europäischen Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse und ist zur Entgegennahme von Erklärungen bevollmächtigt. Der Vorsitzende wird von seiner Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt.

(2) Der Europäische Betriebsrat gibt sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung. Der Beschluss wi...

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