Rz. 430

Viele Internetnutzer schließen sich beruflich wie privat in virtuellen Gemeinschaften zusammen. Die Tatsache, dass Arbeitgeber über ihre Arbeitnehmer in den sozialen Netzwerken partizipieren, birgt Probleme im Hinblick auf den Beschäftigtendatenschutz und Compliance, aber nicht nur in dieser Hinsicht bestehen Risiken. Zur besseren Abgrenzung von privater und kommerzieller Nutzung werden oftmals in Unternehmen Social Media Guidelines, also Richtlinien, zur Festschreibung verbindlicher Handhabungen der Internetdienste eingesetzt. Die Befugnis zur Schaffung dieser Richtlinien folgt aus dem allgemeinen Direktionsrecht, §§ 315 Abs. 1 BGB, 106 GewO.[1142] Existiert ein Betriebsrat bietet sich der Abschluss einer Betriebsvereinbarung an, da ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1, Nr. 1, 6 BetrVG besteht.

 

Rz. 431

Der Arbeitgeber kann die Privatnutzung von sozialen Medien am Arbeitsplatz einschränken oder aber auch gänzlich verbieten (vgl. § 1a Rdn 1309 f.), zumal eine umfassende Nutzung am Arbeitsplatz einen erheblichen Verlust geschuldeter Arbeitszeit bedeuten kann.

Social Media Guidelines ermöglichen es dem Arbeitgeber verbindliche Verhaltensregeln im Arbeitsverhältnis zu schaffen. Darauf sollte der Arbeitgeber immer dann zurückgreifen, wenn er eine Nutzungserlaubnis gewähren will. Es ist zu beachten, dass die Nutzung auch konkludent gestattet werden kann. Durch die Richtlinie kann der Arbeitgeber seine finanziellen Risiken mindern und Haftungsfälle eingrenzen.[1143]

[1142] Thüsing/Wurth/Thüsing, I. 6, Rn 32.
[1143] Auer-Reinsdorf/Conrad/Conrad/Huppertz, § 37 Rn 341; dies. für eine Muster-Social-Media-Richtlinie § 37 Rn 348.

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