Rz. 18

Fachausschüsse regelt § 3 des Musters. In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern können gemäß § 28 BetrVG Fachausschüsse gebildet werden. Zu unterscheiden sind vorbereitende Ausschüsse ohne eigene Sachkompetenz und Ausschüsse, denen nach § 28 Abs. 1 S. 3 BetrVG Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Letzteres ist nur in Betrieben möglich, in denen ein Betriebsausschuss gemäß § 27 BetrVG gebildet wurde. Für die Aufgabenübertragung gelten die gleichen Grundsätze wie bei § 27 BetrVG. Der Kreis der delegierbaren Angelegenheiten ist grds. nicht begrenzt, insbesondere können sämtliche Mitbestimmungsrechte in personellen Angelegenheiten an einen Personalausschuss übertragen werden.[77] Die Größe und Zusammensetzung der Ausschüsse ist vom Betriebsrat ausgerichtet an den betrieblichen Erfordernissen festzulegen.[78]

 

Hinweis

Nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg können darüber hinaus "Fachbeauftragte" benannt werden, die dauerhaft den Betriebsrat hinsichtlich bestimmter Themen unterrichten und beraten sowie Ansprechpartner für die Beschäftigten in Bezug auf diese Themen sind. Sie sollen durch Mehrheitsbeschluss gewählt werden können.[79]

[77] BAG 1.6.1976 – 1 ABR 99/74, AP Nr. 1 zu § 28 BetrVG 1972; Fitting u.a., § 28 BetrVG Rn 10.
[78] NomosK-ArbR/Wolmerath, § 28 BetrVG Rn 9 ff.

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