(1) Überschrift
Rz. 255
Der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterliegt der "gesamte Komplex der Schichtarbeit",[786] insbesondere auch die Abgrenzung des im Schichtdienst arbeitenden Personenkreises, die zeitliche Lage der Schichten und damit der Schichtdauer sowie die Aufstellung der Dienstpläne einschließlich der konkreten Zuordnung der Mitarbeiter zu den einzelnen Schichten.
(2) Geltungsbereich § 1
Rz. 256
Die Schichtplanfestlegung wird in der Regel nicht alle Bereiche eines Betriebes betreffen, sondern vor allem z.B. die Produktion in einem Produktionsbetrieb oder auch einzelne Stationen in einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung. Die Definition des Geltungsbereichs ermöglicht es, für jeden Bereich die passenden Arbeitszeitregelungen (mit dem notwendigen Flexibilisierungspotential) zu entwickeln. Denn die Anforderungen an die Arbeitszeitlage werden in der Verwaltung und dem Einkauf oder auch Vertrieb ganz andere sein als z.B. in der Produktion.
(3) Wöchentliche Arbeitszeit/Pausen, § 2
Rz. 257
Es empfiehlt sich, die Arbeitszeit und Pausen nach den betrieblichen Besonderheiten nochmals zu definieren, um unnötige Auseinandersetzungen zu vermeiden. Dabei sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze z.B. zu Umkleide[787]- und Reisezeiten[788] ebenso zu beachten wie die Einordnung der Arbeits- und Rufbereitschaft sowie des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit.[789]
(4) Schichtdienst/Schichten
Rz. 258
Bei der Festlegung der Anzahl der Schichten und deren Lage sind die betrieblichen Notwendigkeiten ausschlaggebend. Dabei sind eine Vielzahl von Gestaltungen denkbar, die einen flexiblen Einsatz, variable Produktionszeiten, Ausnutzen der Maschinenlaufzeiten einerseits und Berücksichtigung der Freizeitinteressen der Arbeitnehmer und Vorhersehbarkeit ihres Arbeitseinsatzes andererseits berücksichtigen. Dabei können Freischichten im Rahmen des Schichtsystems einen Ausgleich zu einem bestimmten (z.B. tariflichen) Arbeitszeitvolumen (etwa im Rahmen einer 35-h-Woche) ermöglichen. Bei allen Gestaltungen sind die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes – insbesondere auch im Hinblick auf etwaige Genehmigungserfordernisse der Sonn- und Feiertagsarbeit (§§ 9, 10 ArbZG) – zu beachten.
Bei Durchführung von Nachtschichten sind nicht nur etwaige tarifliche Zuschläge zur Nachtarbeit zu gewähren, sondern auch bei fehlender Tarifbindung nach § 6 Abs. 5 ArbZG entweder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder ein angemessener Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Diesen angemessenen Zuschlag hat das BAG bei grundsätzlich 25 % angenommen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die auf eine höhere oder geringere Belastung schließen lassen. Bei Erbringung der Arbeitsleitung in Dauernachtarbeit erhöht sich der Ausgleichsanspruch regelmäßig auf 30 %.[790]
(5) Erstellung der (wöchentlichen/monatlichen/vierteljährlichen) Dienst-(Schicht-)pläne, Mitwirkung des Betriebsrats, § 4
Rz. 259
Nach der Rechtsprechung des BAG[791] sind "die Betriebsparteien frei in der Entscheidung, ob sie sich auf eine Regelung über die Grundsätze der Schichtplanung beschränken oder ob sie jeden einzelnen Schichtplan selbst aufstellen wollen. Begnügen sie sich mit der Regelung von Kriterien und Grundsätzen, ist es zulässig, die Aufstellung von Einzelschichtplänen nach diesen Vorgaben dem Arbeitgeber zu überlassen." Eine detaillierte Regelung aller Einzelheiten ist zur Wahrung des Mitbestimmungsrechts also nicht erforderlich, wenn der Betriebsrat bereit ist, dem Arbeitgeber mehr Freiheit in der Gestaltung der einzelnen Dienstpläne zu gewähren und die Betriebsparteien hierfür den erforderlichen Rahmen definieren. Zu solchen Rahmenregelungen gehören insbesondere Verfahrensregeln und Grundregeln zur Aufstellung der Schichtplanung. So kann die Rahmenregelung arbeitgeberseitige Gestaltungsmöglichkeiten für einen abstrakt-verbindlich beschriebenen Anlass und (bzw. oder) eine entsprechend zahlenmäßige Begrenzung vo...
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