Rz. 573

Gemäß § 9 Abs. 3 ASiG sind die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit Zustimmung des Betriebsrates zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen; im Übrigen gilt § 87 iVm § 76 BetrVG. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.

Der Arbeitgeber kann hiernach entscheiden, ob er eigene Angestellte oder Selbständige als Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder einen überbetrieblichen Dienst einsetzt. Unterschiedliche Argumente sprechen für die eine oder andere Alternative.[1423] Der Einsatz der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit bezweckt eine Verbesserung des Gesundheitsschutzes im Betrieb. Diese Auswahlentscheidung des Arbeitgebers ist gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig.[1424] Fällt die Entscheidung für eine externe Person oder Stelle, ist der Betriebsrat vor der konkreten Verpflichtung anzuhören.

Für Bestellung, Abberufung sowie Erweiterung und Beschränkung des Aufgabengebietes der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit hat der Betriebsrat aus § 9 Abs. 3 ASiG ein Initiativrecht.[1425]

 

Rz. 574

Bildung und Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses (§ 11 ASiG) sind zum Teil gesetzlich geregelt. Insoweit besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Die Zahl der Betriebsärzte, Fachkräfte und Sicherheitsbeauftragten, die dem Arbeitsschutz angehören, ist nicht gesetzlich geregelt. Vorgeschrieben ist lediglich, dass der Arbeitsschutzausschuss mindestens einmal vierteljährlich zusammentritt (§ 11 Satz 4 ASiG). Weitere Regelungen zu dessen Arbeit enthält das Gesetz nicht. Seine Tätigkeit dient dem Gesundheitsschutz. Sowohl Zahl der Mitglieder neben Arbeitgeber und Betriebsratsvertretern als auch die Arbeitsweise des Ausschusses selbst ist im Mitbestimmungsverfahren auszugestalten.[1426]

 

Rz. 575

Muster 2.50: Geschäftsordnung des Arbeitsschutzausschusses

 

Muster 2.50: Geschäftsordnung des Arbeitsschutzausschusses

§ 1

Im Arbeitsschutzausschuss wird die Kooperation der am betrieblichen Gesundheitsschutz beteiligten Personen und Stellen organisiert und institutionalisiert. Dies bezieht sich auf die Unterstützung des Arbeitgebers gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 6 Satz 1. Der Arbeitsschutzausschuss fördert die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit dem Betriebsrat gemäß § 9 ASiG sowie gemäß § 10 ASiG untereinander und mit den anderen im Betrieb für die Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes beauftragten Personen.

§ 2

Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen aus einem vom Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person, 2 vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern und einer (jeweils festzulegenden Zahl) von Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII.

Dem Arbeitsschutzausschuss gehören max. _________________________ Personen an.

§ 3

Der Arbeitsschutzausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vertreter des Arbeitgebers, 2 Betriebsratsmitglieder und ein Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit anwesend sind.

§ 4

Die Organisation des Arbeitsschutzausschusses obliegt dem Arbeitgeber. Sein Vertreter führt den Vorsitz der Sitzungen des Ausschusses. Der Arbeitgeber ist verantwortlich für Einladung und Protokollierung.

§ 5

(1) Die Sitzungen des Ausschusses finden einmal im Quartal statt. Die Termine werden im 4. Quartal des Vorjahres festgelegt.

(2) Außerordentliche Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses können von 2 Mitgliedern unter Angabe des Beratungspunktes beim Arbeitgeber beantragt werden. Sie sind spätestens 4 Wochen nach Antrag durchzuführen.

§ 6

Die Tagesordnung der Sitzungen wird mit der Einladung verschickt. Sie wird zu Beginn der Sitzung gegebenenfalls nach Ergänzungen beschlossen.

Ständige Tagesordnungspunkte sind:

Bericht der Fachkraft für Arbeitssicherheit über besondere Vorkommnisse seit der letzten Sitzung, insbesondere Arbeitsunfälle.
Bericht des Betriebsarztes über Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge und das Krankengeschehen im Betrieb
Stand der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen.

§ 7

Der Ausschuss berät über erforderliche Qualifikationsmaßnahmen der in der betrieblichen Gesundheitsorganisation tätigen Personen.

§ 8

(1) Arbeitsunterlagen zur Sitzung werden mit der Einladung versandt.

Arbeitsunterlagen und Protokolle werden in der IT des Unternehmens gespeichert. Die Organisation der Ablage wird im Ausschuss beraten und beschlossen.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses haben Leserecht.

§ 9

Zu den Sitzungen des Ausschusses können bei Bedarf weitere betriebliche oder externe fachkundige Personen hinzugezogen werden.

[1423] Vgl. Pieper, § 13 ArbSchG Rn 9a.
[1425] Fitting u.a., § 87 Rn 321, aA im...

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