Rz. 570

Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese Verpflichtung enthält keinen Handlungsspielraum des Arbeitgebers.

 

Rz. 571

Gemäß § 11 ASiG hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Dieser setzt sich zusammen aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

 

Rz. 572

Bildet der Arbeitgeber entgegen § 11 ASiG keinen Arbeitsschutzausschuss, kann der Betriebsrat dies vom Arbeitgeber nicht im Beschlussverfahren verlangen. Denn § 11 ASiG eröffnet keinen Handlungsspielraum und schließt als gesetzliche Regelung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG aus. Der Betriebsrat kann sich gemäß § 89 BetrVG an die Aufsichtsbehörde wenden, die gemäß § 12 ASiG die Bildung des Arbeitsschutzausschusses anzuordnen und sie nach § 20 ASiG im Weigerungsfalle durch Verhängung einer Geldbuße durchzusetzen hat.[1422]

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