Rz. 943

Transfergesellschaften (auch: "Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften") sind bei Umstrukturierungen etabliert. Sie sollen die Arbeitslosigkeit der entlassenen Mitarbeiter vermeiden und ihnen durch Unterstützung bei der Bewerbung, Qualifizierung und Vermittlung von Arbeitsangeboten den Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber erleichtern. Thematisch gehören derartige Regelungen einmal in den Interessenausgleich, da sie sich unmittelbar mit der Umsetzung der geplanten Betriebsänderung ("Wie") und mit der Vermeidung von Nachteilen für die Arbeitnehmer beschäftigen. Soweit es um die finanzielle Ausstattung der Transfergesellschaft geht, gehören diese Regelungen jedoch in Sozialpläne (Ausführungen zum Sozialplan vgl. unten Rdn 986 ff., 1010). Transfergesellschaften können entweder für einen konkreten Personalabbau gegründet werden, oder der Arbeitgeber nutzt eine der vielen vorhandenen Dienstleister, die sich auf die Qualifizierung und Vermittlung von Arbeitnehmern spezialisiert haben. Daneben ist es auch möglich, die von den Rationalisierungsmaßnahmen betroffenen Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens – also ohne rechtliche Verselbstständigung – in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammenzufassen. Üblicherweise wechseln die Arbeitnehmer im Rahmen von dreiseitigen Verträgen in die Transfergesellschaft: Das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber wird einvernehmlich (häufig unter Abkürzung der geltenden Kündigungsfrist) beendet, und es wird ein neues Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft begründet. Ein Betriebs(-teil-)übergang nach § 613a BGB scheidet regelmäßig aus, weil die Transfergesellschaft einen anderen Betriebszweck (die Qualifizierung und Vermittlung) verfolgt, und die Arbeitsbedingungen der überführten Arbeitnehmer sich entsprechend ändern. Die Finanzierung der Transfergesellschaft erfolgt durch den (ehemaligen) Arbeitgeber und die Arbeitsagentur, die bei Vorliegen der Voraussetzungen (§ 111 SGB III) Transferkurzarbeitergeld für die Dauer von maximal 12 Monaten gewährt. Das Transferkurzarbeitergeld entspricht in der Höhe dem Kurzarbeitergeld. Zusätzlich können Zuschüsse zu Qualifizierungsmaßnahmen im Einzelfall gem. § 110 SGB III und seit 29.5.2020 auch nach § 111a SGB III bewilligt werden. Der Arbeitgeber übernimmt die Remanenzkosten (Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Entgelt für Feiertage, Urlaub und Krankheit), die Verwaltungskosten der Transfergesellschaft sowie häufig auch die Zahlung eines Zuschusses an die Arbeitnehmer, um das Transferkurzarbeitergeld aufzustocken.[2193]

 

Praxistipp

Damit die Arbeitsagentur den Arbeitnehmern in der Transfergesellschaft Transferkurzarbeitergeld bewilligt, ist es notwendig, dass sich Betriebsrat und Arbeitgeber im Rahmen der Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen von der Arbeitsagentur beraten lassen (§ 111 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Die Beratung muss vor Abschluss des Interessenausgleichs/Sozialplans erfolgen, da andernfalls die Arbeitsagentur die Finanzierung der Transfergesellschaft durch Zahlung des Transferkurzarbeitergeldes ablehnt. Damit scheitert das gesamte Finanzierungskonzept des Arbeitgebers, was zu bösen Überraschungen führen kann, wenn die Mitarbeiter die dreiseitigen Verträge zum Übertritt in die Transfergesellschaft bereits unterzeichnet haben. Die Arbeitsagenturen reagieren üblicherweise relativ schnell auf Beratungsanfragen der Betriebsparteien.

[2193] Vgl. zu den Regelungen des früheren, grds. gleichlautenden § 216b SGB III; Gaul/Bonanni/Otto, DB 2003, 2387; Meyer, BB 2004, 490; Lembke, BB 2004, 779; Mengel/Ullrich, BB 2005, 1109. Zum Streitstand bei der Erzwingbarkeit einer Transfergesellschaft vor der Einigungsstelle, Schütte, NZA 2013, 249.

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