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Muster 2.30: Betriebsvereinbarung zur Vertrauensarbeitszeit

 

Muster 2.30: Betriebsvereinbarung zur Vertrauensarbeitszeit

Zwischen _________________________ (Name, Adresse Firma)

und

dem Betriebsrat[717] der _________________________ (Name Firma) des Betriebs _________________________, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________,

wird zur Regelung der Vertrauensarbeitszeit folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

Präambel

Geschäftsführung und Betriebsrat haben sich auf die Einführung der Vertrauensarbeitszeit geeinigt, um den Mitarbeitern/Innen – nachfolgend Mitarbeiter – eine individuelle Gestaltung der Arbeitszeit unter Beachtung der betrieblichen Notwendigkeiten zu ermöglichen. Im Rahmen dieser Vereinbarung können die Mitarbeiter Arbeitsbeginn und Arbeitsende (ggf.: in Absprache mit dem jeweiligen Vorgesetzten) selbst bestimmen. Arbeitgeber und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass diese Vereinbarung ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein von Führungskräften und Mitarbeitern verlangt und die unbedingte Bereitschaft zur kollegialen Zusammenarbeit voraussetzt, um die persönlichen Arbeitszeitwünsche mit den Wünschen der Kollegen/Innen und den betrieblichen Notwendigkeiten in Einklang zu bringen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für die Mitarbeiter der Abteilung _________________________ (z.B. Verwaltung/Einkauf).[718]

Sie gilt nicht für (siehe § 1 Muster 2.26 Betriebsvereinbarung zu flexibler Arbeitszeit/Langzeitkonten Rdn 219).

§ 2 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

(1) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt bei Vollzeittätigkeit (ggf. nach den tariflichen Vorgaben) _________________________ Wochenstunden. Sie verteilt sich auf fünf Arbeitstage von Montag bis Freitag.

(2) Unabhängig von der jeweiligen Arbeitszeitvariante wird der Monatslohn/das monatliche Gehalt gleichmäßig bei Vollzeittätigkeit auf Basis der durchschnittlichen (ggf.: tariflichen) Arbeitszeit (zzt. _________________________ Wochenstunden) bezahlt. Für die Vergütung von Feiertagsarbeit und die Entgeltfortzahlung gelten die (ggf.: tariflichen und) gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Die Vertrauensarbeitszeit darf nicht zu einer Veränderung der Dauer der individuellen, durchschnittlichen Arbeitszeit führen. Die tatsächliche Arbeitszeit soll diese Arbeitszeitdauer in einem Ausgleichszeitraum von _________________________ Monaten (z.B. 6 Monaten) weder unter- noch überschreiten.

§ 3 Festlegung der Lage der Arbeitszeit/Arbeitszeitverteilung

(1) Mit der Vertrauensarbeitszeit wird dem Mitarbeiter das Recht zur eigenverantwortlichen Bestimmung der Lage der Arbeitszeit in den nachfolgend beschriebenen Grenzen eingeräumt. Der Arbeitgeber verzichtet auf die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und Verteilung auf die Wochentage sowie die Bestimmung der Lage der Pausen – wobei die betrieblichen Interessen und der nachfolgende Rahmen durch den Mitarbeiter zu beachten sind.

(2) Die Arbeitsleistung wird durch den Mitarbeiter von Montag bis Freitag im Zeitraum von _________________________ Uhr bis _________________________ Uhr, samstags zwischen _________________________ Uhr und _________________________ Uhr erbracht.[719] Die konkrete Festlegung der Arbeitszeit innerhalb dieser Zeitkorridore bleibt dem Mitarbeiter überlassen. (Ggf: Für ein Arbeiten außerhalb dieser Zeitkorridore bedarf der Mitarbeiter der gesonderten Zustimmung des Vorgesetzten. Diese Änderung bedarf zudem der Zustimmung des Betriebsrats.)

(3) Vorgesetzte und Mitarbeiter haben die Funktionsfähigkeit der Abteilungen/Teams und die Erreichbarkeit von Ansprechpartnern für externe und interne Kunden sicherzustellen. Dabei sind neben den betrieblichen Erfordernissen auch die persönlichen Belange der Mitarbeiter angemessen zu berücksichtigen. Im Zweifel oder bei gleicher Gewichtung haben betriebliche Interessen Vorrang. Solche betrieblichen Interessen sind insbesondere Einhaltung von Abgabefristen und Terminen, Erfordernisse der Erreichbarkeit des Vertriebs (ggf. alternative oder weitere relevante Gesichtspunkte ergänzen).

(4) Bei der Festlegung der individuellen Arbeitszeit sind die gesetzlichen (ggf.: und tariflichen) Vorgaben zu beachten. Die maximale tägliche Arbeitszeit darf dabei die Vorgaben des § 3 ArbZG nicht überschreiten. Die durchschnittliche wöchentliche maximale Arbeitszeit beträgt daher 48 Stunden – ausgehend von einer 5-Tage-Woche, also 9,6 Stunden am Tag. Pro Tag darf die Arbeitszeit – ohne gesonderte Genehmigung – auf bis zu maximal 10 Stunden ausgeweitet werden (damit maximal 60 Stunden pro Woche), wenn innerhalb eines halben Jahres im Schnitt 48 Stunden pro Woche eingehalten bleiben. Der Mitarbeiter hat sicherzustellen, dass die gesetzlichen Mindestpausenzeiten (30 Min bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden und 45 Min. bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden) und Mindestruhezeiten (11 Stunden zwischen Arbeitende und Wiederaufnahme der Arbeit) eingehalten werden. Insbesondere im Zusammenhang mit Reisezeiten ha...

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