Rz. 1036
Infolge des Betriebs(teil)übergangs gehen die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer über, die der konkreten wirtschaftlichen Einheit zuzuordnen sind. Arbeitnehmer im Sinne der zugrundliegenden Richtlinie 2001/23 ist nach dem EuGH jede Person ist, die in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund des einzelstaatlichen Arbeitsrechts geschützt ist, weil in der RL auf den jeweiligen nationalen Arbeitnehmerbegriff verwiesen wird.[2351] Daher gehen beispielsweise Geschäftsführeranstellungsverträge nicht nach § 613a BGB über.[2352] Für die Zuordnung der Arbeitnehmer beim Betriebsübergang stellt die Rechtsprechung im Rahmen einer Gesamtschau primär auf den Willen der Beteiligten ab, hilfsweise auf objektive Kriterien.[2353] Ist ein Arbeitnehmer in verschiedenen Bereichen tätig, so ist dabei in erster Linie auf den zeitlichen Aufwand und Arbeitseinsatz abzustellen.[2354] Der Arbeitnehmer muss in den Betriebsteil eingegliedert sein und es reicht nicht aus, wenn er nur Tätigkeiten für diesen verrichtet hat.[2355]
Praxistipp
Grundsätzlich obliegt dem Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts gemäß § 106 GewO die Untergliederung des Betriebs in Betriebsteile und die Zuordnung von Arbeitnehmern zu einzelnen Betriebsteilen. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen im Arbeitsvertrag getroffen sind, kann der Arbeitgeber durch eine entsprechende Gestaltung beeinflussen, welche Arbeitnehmer bei einem späteren Betriebsübergang übergehen. Eine solche Gestaltung sollte jedoch in möglichst großem zeitlichen Abstand und inhaltlich unabhängig von einem konkret geplanten Betriebsübergang vorgenommen werden, da sonst das Risiko einer unwirksamen Zuordnung besteht.[2356] Die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem Betriebsteil in einem Interessenausgleich erklärte das BAG wegen Verstoßes gegen § 613a BGB ausdrücklich für unwirksam.[2357] Zudem muss die Zuordnung – insbesondere bei einer Spaltung – zu einer übertragungsfähigen wirtschaftlichen Einheit erfolgen. Anderenfalls ist die Zuordnung im Interessenausgleich (trotz des ggf. § 323 Abs. 2 UmwG nach gelockerten Prüfungsmaßstabs) unwirksam.[2358]
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