Rz. 1153
Anspruch auf Insolvenzgeld haben Arbeitnehmer und die zur Berufsausbildung Beschäftigten sowie nach neuerer Rechtsprechung des BGH je nach Einzelfall ggfs. auch GmbH-Geschäftsführer.[2799] Ein Vorstandsmitglied einer AG hat dagegen grundsätzlich keinen Anspruch auf Insolvenzgeld.[2800] Zur Abgrenzung stellt die Rechtsprechung in Zweifelsfällen auf den sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung ab.[2801] Das Bestehen einer Versicherungspflicht ist aber nicht Voraussetzung für den Insolvenzgeldanspruch. Bei einem Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung kommt es nach § 165 Abs. 1 S. 1 SGB III entscheidend darauf an, dass der Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt war. Nach Satz 3 begründet in diesem Fall auch ein ausländisches Insolvenzereignis den Insolvenzgeldanspruch. Unbeachtlich ist, wo der Berechtigte seinen Wohnsitz hat bzw. welcher Nationalität er ist.
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