Rz. 1153

Anspruch auf Insolvenzgeld haben Arbeitnehmer und die zur Berufsausbildung Beschäftigten sowie nach neuerer Rechtsprechung des BGH je nach Einzelfall ggfs. auch GmbH-Geschäftsführer.[2799] Ein Vorstandsmitglied einer AG hat dagegen grundsätzlich keinen Anspruch auf Insolvenzgeld.[2800] Zur Abgrenzung stellt die Rechtsprechung in Zweifelsfällen auf den sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung ab.[2801] Das Bestehen einer Versicherungspflicht ist aber nicht Voraussetzung für den Insolvenzgeldanspruch. Bei einem Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung kommt es nach § 165 Abs. 1 S. 1 SGB III entscheidend darauf an, dass der Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt war. Nach Satz 3 begründet in diesem Fall auch ein ausländisches Insolvenzereignis den Insolvenzgeldanspruch. Unbeachtlich ist, wo der Berechtigte seinen Wohnsitz hat bzw. welcher Nationalität er ist.

[2799] Zum GmbH-Geschäftsführer BGH 24.7.2003 – IX ZR 143/02, NZA 2004, 157 bei einer Kapitalbeteiligung unter 10 %; BGH 23.1.2003 – IX ZR 39/02, NZA 2003, 439; BSG 30.1.1997 – 10 RAr 6/95, ZIP 1997, 1120; Hess, § 55 InsO Rn 185.
[2801] Nach dem BSG ist ein GmbH-Geschäftsführer, der weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität verfügt, regelmäßig abhängiger Beschäftigter und damit Arbeitnehmer und hat Anspruch auf Insolvenzgeld (BSG 4.7.2007 – B 11a AL 5/06 R, ZIP 2007, 2185). Voraussetzung sei aber zudem, dass die Tätigkeit des Geschäftsführers der Kontrolle der Gesellschafter unterliegt und diese tatsächlich ihre Gesellschafterrechte auch ausüben.

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