Rz. 253
Dienst- und Schichtplangestaltungen finden sich in den verschiedensten Branchen: im Gesundheitswesen, in Produktionsbetrieben, im Dienstleistungsbereich. Im Rahmen der Gestaltung ist entscheidend, welche Schichten geleistet werden müssen, wie deren Festlegung erfolgt und wie die Mitarbeiter im Schichtsystem den konkreten Schichten zugewiesen werden sollen. Da es sich hierbei um die Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts zur Festlegung der konkreten Lage der Arbeitszeit handelt, unterliegt diese vollumfänglich dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Vom Mitbestimmungsrecht erfasst sind dabei alle Fragen zur Einführung und Umsetzung eines Schichtsystems sowie die Festlegung des Verfahrens zur konkreten Schichtbesetzung, Festlegung der zeitlichen Lage der einzelnen Schichten, Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat, der Schichtplan und dessen nähere Ausgestaltung bis hin zur konkreten Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten.[762] Selbiges gilt für die Festlegung der Ruf- und Bereitschaftszeiten. Auch diese sind arbeitszeitrechtlich wie betriebsverfassungsrechtlich als Arbeitszeit zu werten (siehe Rdn 203).[763]
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