Rz. 253

Dienst- und Schichtplangestaltungen finden sich in den verschiedensten Branchen: im Gesundheitswesen, in Produktionsbetrieben, im Dienstleistungsbereich. Im Rahmen der Gestaltung ist entscheidend, welche Schichten geleistet werden müssen, wie deren Festlegung erfolgt und wie die Mitarbeiter im Schichtsystem den konkreten Schichten zugewiesen werden sollen. Da es sich hierbei um die Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts zur Festlegung der konkreten Lage der Arbeitszeit handelt, unterliegt diese vollumfänglich dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Vom Mitbestimmungsrecht erfasst sind dabei alle Fragen zur Einführung und Umsetzung eines Schichtsystems sowie die Festlegung des Verfahrens zur konkreten Schichtbesetzung, Festlegung der zeitlichen Lage der einzelnen Schichten, Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat, der Schichtplan und dessen nähere Ausgestaltung bis hin zur konkreten Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten.[762] Selbiges gilt für die Festlegung der Ruf- und Bereitschaftszeiten. Auch diese sind arbeitszeitrechtlich wie betriebsverfassungsrechtlich als Arbeitszeit zu werten (siehe Rdn 203).[763]

[762] BAG 8.12.2015 – 1 ABR 2/14, AP Nr. 139 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, BeckRS 2016, 68740; BAG 19.6.2012 – 1 ABR 19/11, NZA 2012, 1237; BAG 26.3.1991 – 1 ABR 43/90, NZA 1991, 783; Fitting u.a., § 87 BetrVG Rn 120 ff.
[763] Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst stellen Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie und des ArbZG dar – siehe EuGH 3.10.2000 – C-303/98, NZA 2000, 1227; hieran anschließend BAG 18.2.2003 – 1 ABR 2/02, NZA 2003, 742; BAG 28.1.2004 – 5 AZR 530/02, NZA 2004, 656; ErfK/Kania, § 87 BetrVG Rn 29; zur Abgrenzung Rufbereitschaft von Überstunden BAG 25.4.2007 – 6 AZR 799/06, NZA 2007, 1108; zur Vergütung jedenfalls des Bereitschaftsdienstes mindestens in Höhe des Mindestlohnes, BAG 11.10.2017 – 5 AZR 591/16, NZA 2018, 32; BAG 18.11.2015 – 5 AZR 761/13, MDR 2016, 533; BAG 19.11.2014 – 5 AZR 1101/12, MDR 2015, 403.

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