Rz. 983

Muster 2.73: Interessenausgleich bei Betriebsstilllegung

 

Muster 2.73: Interessenausgleich bei Betriebsstilllegung

Die Firma _________________________ (Name und Anschrift der Gesellschaft)

– nachfolgend "Gesellschaft" genannt –

und

der Betriebsrat des Betriebs _________________________ der Gesellschaft

– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

vereinbaren folgenden Interessenausgleich:

Präambel

Die Gesellschaft hat ein weiteres, wirtschaftlich schwieriges Jahr hinter sich. Trotz bereits erzielter Kosteneinsparungen gelang es nicht, die Kosten den sinkenden Erträgen anzupassen. Da es auch nicht gelungen ist, einen Käufer für den Betrieb in _________________________ zu finden, ist die Schließung des Betriebs aus wirtschaftlichen Gründen unumgänglich. Der Betriebsrat sieht rechtlich keine Möglichkeit, die Betriebsstilllegung zu verhindern.

Alternativ: Der Betriebsrat stimmt der Betriebsstilllegung zu.

Alternativ: Betriebsrat und Geschäftsleitung stimmen darin überein, dass die Betriebsstilllegung leider unumgänglich ist.

Alternativ: Der Betriebsrat nimmt die Betriebsstilllegung zur Kenntnis.

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Interessenausgleich gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (zukünftig aus Gründen der Lesbarkeit zusammen: "Mitarbeiter", gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität) des Betriebs in _________________________, soweit sie von den Maßnahmen des § 2 betroffen sind und dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegen. Leitende Angestellte gemäß § 5 Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG sind ausdrücklich vom Geltungsbereich dieses Interessenausgleichs ausgenommen.

§ 2 Unternehmerische Maßnahmen

(1) Gegenstand des Interessenausgleichs ist die Stilllegung des Betriebs in _________________________ zum _________________________.

(2) Durch die Betriebsstilllegung entfallen alle Arbeitsplätze im Betrieb in _________________________ spätestens zum _________________________. Die Rest- und Abwicklungsarbeiten – die spätestens bis zum _________________________ abgeschlossen werden – werden von ca. _________________________ Mitarbeitern durchgeführt, die die folgenden Qualifikationen benötigen: _________________________.

§ 3 Durchführung

(1) Der Personalabbau der im Betrieb in _________________________ beschäftigten Mitarbeiter erfolgt durch Aufhebungsverträge und betriebsbedingte Kündigungen ("Entlassungen"). Die Entlassungen werden unter Einhaltung der jeweils für die Gesellschaft geltenden Kündigungsfristen vorgenommen. Die Gesellschaft bleibt daneben berechtigt, Kündigungen aus anderen Gründen auszusprechen.

(2) Alle Mitarbeiter, für die eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht mehr vorhanden ist, können bis zum rechtlichen Ende ihres Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung ihrer Vergütung sowie unter Anrechnung bestehender Resturlaubs- und sonstiger Freizeitausgleichsansprüche unwiderruflich freigestellt werden. Ein Anspruch auf Freistellung besteht nicht.[2258]

§ 4 Sonstige Beteiligungsrechte des Betriebsrats

(1) Die Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG zu den ordentlichen, betriebsbedingten Kündigungen wird gesondert durchgeführt.

(2) Die Gesellschaft hat den Betriebsrat im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen schriftlich nach § 17 Abs. 2 KSchG informiert. Die Parteien haben die Möglichkeit beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken bzw. ihre Folgen zu mildern, wobei die Gesellschaft am _________________________ darauf hingewiesen hat, dass die Beratungen im Rahmen des Interessensausgleichsverfahrens mit dem Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG verbunden werden. Der Betriebsrat gibt folgende Stellungnahme nach § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG ab:

"Der Betriebsrat sieht seine Rechte gemäß § 17 Abs. 2 KSchG hinsichtlich Information und Konsultation vollumfänglich gewahrt und sieht keine Möglichkeit, die geplanten Entlassungen zu vermeiden."

§ 5 Sozialplan

Zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsstilllegung entstehen, wird ein Sozialplan abgeschlossen.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Die Parteien sind sich einig, dass durch diesen Interessenausgleich das Interessenausgleichsverfahren zu der in § 2 beschriebenen Betriebsstilllegung beendet ist.

(2) Der Interessenausgleich tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet mit Abschluss der Betriebsstilllegung.

_________________________ (Ort), den _________________________ (Datum)

 
_________________________ _________________________
(Gesellschaft) (Betriebsrat)
[2258] Ob ein Mitarbeiter im Einzelfall freigestellt werden kann oder nicht, ist nicht durch die Betriebsparteien im Interessenausgleich regelbar, sondern muss für jeden Mitarbeiter anhand des konkreten Falles und aufgrund seines Arbeitsvertrages gesondert geprüft werden, vgl. hierzu Bauer, NZA 2007, 409.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge