Rz. 615

Die Gefährdungsbeurteilung ist zu aktualisieren, wenn sich Vorschriften ändern, die Arbeitsumgebung geändert wird, neuer Arbeitsmittel eingeführt werden, die Arbeitsstätte verändert wird, Arbeitsunfälle auf Sicherheitsmängel) hindeuten, neue Gefährdungsfaktoren bekannt werden (Sars-Cov-2).[1475]

 

Rz. 616

Unabhängig von diesen Anlässen ist auch ein zeitlicher Abstand der Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung in der Betriebsvereinbarung festzulegen. In einzelnen Spezialnormen finden sich Regelungen zum Wiederholungszeitraum.[1476] Der § 5 ArbSchG enthält keine entsprechende Verpflichtung, aber die Gefährdungsbeurteilung stellt kein einmaliges Ereignis dar, sondern ist angesichts der Dynamik von Arbeitsprozessen und der Weiterentwicklung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse eine dauerhafte Aufgabe. Unter Beachtung der jeweiligen betrieblichen Umstände ist daher ein zeitlicher Rhythmus zur Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.[1477]

[1475] Vgl. GDA Leitlinie zur Beratung und Überwachung während der SARS-CoV-2-Epidemie, Stand 31.8.2020.
[1476] § 4 Abs. 2 BiostoffV, mindestens in jedem 2. Jahr, "regelmäßig" gem. § 3 Abs. 7 S 1 BetrSichV; § Abs. 3 S 2 OStrV § 6 Abs. 10 S 3 GefStoffV; § 3 Abs. 6 S. 1 BetrSichV iVm TRBS 1201 Teil 1 – 5 – Fristen zur Überprüfung von Arbeitsmitteln.

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