Rz. 559
Gemäß § 28a JArbSchG ist die Gefährdungsbeurteilung vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen im Hinblick auf besondere Gefährdungen Jugendlicher zu präzisieren. § 28 JArbSchG enthält Vorgaben zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit Jugendlicher. Eine spezielle Unterweisungspflicht ergibt sich aus § 29 JArbSchG.
Rz. 560
Neben diesen durch sonstige Vorschriften des sozialen Arbeitsschutzes geschützten Beschäftigten können auch Beschäftigte folgender "Beschäftigtengruppen" besonders schutzbedürftig sein:[1405]
▪ | Leistungsgeminderte bzw. ältere Beschäftigte sowie |
▪ | Beschäftigte mit defizitärer Befähigung im Sinne von § 7 ArbSchG. |
Rz. 561
Aufgrund der Art des Beschäftigungsverhältnisses[1406] können potenziell besonders schutzbedürftig sein
▪ | Beschäftigte in einem Teilzeitarbeitsverhältnis oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis, |
▪ | Beschäftigte im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung (vgl. § 11 Abs. 6 AÜG, § 12 Abs. 2 ArbSchG, |
▪ | Beschäftigte im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses sowie Praktikanten, Berufsanfänger und Berufswechsler, |
▪ | arbeitnehmerähnliche Personen. |
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