Rz. 559

Gemäß § 28a JArbSchG ist die Gefährdungsbeurteilung vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen im Hinblick auf besondere Gefährdungen Jugendlicher zu präzisieren. § 28 JArbSchG enthält Vorgaben zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit Jugendlicher. Eine spezielle Unterweisungspflicht ergibt sich aus § 29 JArbSchG.

 

Rz. 560

Neben diesen durch sonstige Vorschriften des sozialen Arbeitsschutzes geschützten Beschäftigten können auch Beschäftigte folgender "Beschäftigtengruppen" besonders schutzbedürftig sein:[1405]

Leistungsgeminderte bzw. ältere Beschäftigte sowie
Beschäftigte mit defizitärer Befähigung im Sinne von § 7 ArbSchG.
 

Rz. 561

Aufgrund der Art des Beschäftigungsverhältnisses[1406] können potenziell besonders schutzbedürftig sein

Beschäftigte in einem Teilzeitarbeitsverhältnis oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis,
Beschäftigte im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung (vgl. § 11 Abs. 6 AÜG, § 12 Abs. 2 ArbSchG,
Beschäftigte im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses sowie Praktikanten, Berufsanfänger und Berufswechsler,
arbeitnehmerähnliche Personen.
[1405] Pieper, § 4 ArbSchG Rn 19d.
[1406] Pieper, § 4 ArbSchG Rn 19e.

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