Rz. 286

Bei einem Arbeitskampf kollidiert das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats mit dessen Neutralitätspflicht. Daher ist die Frage der Mitbestimmung bei der Einführung von Kurzarbeit differenziert zu betrachten. Hinsichtlich der Frage der Mitbestimmung ist zu unterscheiden, ob der Betriebunmittelbar oder mittelbar vom Streik betroffen ist.

 

Rz. 287

Ist der Betrieb unmittelbar vom Streik betroffen, besteht bei der Anordnung von Kurzarbeit kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.[830] Bei einem lediglich mittelbar kampfbetroffenen Betrieb ist zu unterscheiden: Droht eine Beeinträchtigung der Kampfparität, ist die Einführung von Kurzarbeit ebenfalls mitbestimmungsfrei – beispielsweise weil der mittelbar betroffene Betrieb derselben Branche angehört und demnach für diesen dieselben Verbände zuständig sind wie für den bestreikten Betrieb, oder weil zwischen dem mittelbar betroffenen und dem bestreikten Betrieb eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht. Allerdings gilt die Mitbestimmungsfreiheit lediglich bezüglich des "ob" der Kurzarbeit. Das "wie", also die näheren Modalitäten der Kurzarbeitsdurchführung, unterliegen weiterhin dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.[831]

 

Rz. 288

Folgt man dieser Rechtsprechung, bedarf der Betriebsrat einer gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit bezüglich des arbeitskampfbedingten Ausschlusses seiner Mitbestimmungsrechte. Insoweit verweist das BAG den Betriebsrat ausdrücklich auf die Beantragung einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren.[832]

[830] BAG 22.12.1980 – 1 ABR 2/79, NJW 1981, 937; ErfK/Kania, § 87 BetrVG Rn 38; Fitting u.a., § 87 BetrVG Rn 166; GK-BetrVG/Wiese, § 87 Rn 406.

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