Rz. 220

Die Aufnahme einer Überschrift ist nicht erforderlich, aber in der Praxis sinnvoll, da sich die Vereinbarungen dann leichter voneinander abgrenzen lassen. Im Fall einer Kündigung kann hierauf Bezug genommen werden. Alternativ können die Betriebsvereinbarungen auch durchnummeriert werden.

Auch die Aufnahme einer Präambel ist nicht zwingend. Jedoch können Ziel, Sinn und Zweck der getroffenen Regelungen definiert werden. Dadurch kann im konkreten Fall unterschieden werden zwischen Arbeitszeitkonten, für die keine Insolvenzsicherung vorgenommen werden muss und solchen, für die Insolvenzsicherung nach § 7e SGB IV zwingend ist (siehe dazu Anmerkung zu § 11 des Musters).

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