Rz. 319

Als Voraussetzung der Gewähr eines Zielbonus kann der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens festgelegt werden. Nach der Rechtsprechung kann hierfür geeigneter Maßstab z.B. die Ausschüttung einer Dividende an die Eigentümer der Gesellschaft sein.[932] Allein aus der Anknüpfung an den Unternehmenserfolg ist allerdings noch nicht auf die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zu schließen.

Die Ausnahme der leitenden Angestellten ergibt sich bereits aus dem Gesetz, § 5 Abs. 3 BetrVG – dem Betriebsrat fehlt die Zuständigkeit. Umstritten ist hingegen, ob die Festlegung des vom Zielvereinbarungssystem potentiell begünstigten Personenkreises mitbestimmungspflichtig ist.[933] Da es sich bei den in der Zielvereinbarung zugesagten Bonuszahlungen um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers handelt, dürfte auch die Auswahl der begünstigten Personengruppen mitbestimmungsfrei sein – die Auswahl muss allerdings dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen und daher auf sachlichen Gründen basieren.

[932] BAG 18.1.2012 – 10 AZR 667/10, AP Nr. 57 zu § 307 BGB.
[933] Gegen ein Mitbestimmungsrecht Schaub/Linck, ArbR-Hdb. § 77 Rn 23.

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