Rz. 808
Der Weiterbeschäftigungsanspruch kann im Urteilsverfahren mittels Klage oder im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden (Muster hierzu siehe unten § 3 Rdn 617). Beantragt der Arbeitgeber nach § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG im Wege der einstweiligen Verfügung die Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht, ist stets das Arbeitsgericht zuständig, auch wenn der Kündigungsrechtsstreit oder das einstweilige Verfügungsverfahren nach § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG im Berufungsverfahren beim Landesarbeitsgericht anhängig ist.[1932] Im Klageverfahren ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 102 Abs. 5 BetrVG zu beweisen, im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft zu machen. Zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen sind der frist- und formgerechte Widerspruch des BR gegen die Kündigung, die fristgerechte Erhebung der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG und das rechtzeitig geltend gemachte Weiterbeschäftigungsverlangen. Dabei ist der Vortrag hinsichtlich des ordnungsgemäßen Betriebsratswiderspruchs nur vollständig, wenn auch der ordnungsgemäß gefasste Betriebsratsbeschluss bewiesen bzw. glaubhaft gemacht wird.[1933]
Rz. 809
Die Anforderungen an den Verfügungsgrund sind umstritten: Während nach der Rechtsprechung einiger Landesarbeitsgerichte allein der drohende Zeitablauf genügt,[1934] da sich aus der Rechtsnatur des Anspruchs das für § 935 ZPO notwendige Sicherungsinteresse ergebe, verlangen andere Landesarbeitsgerichte und Teile der Literatur, dass die Gefahr einer Rechtsvereitelung oder sonstiger wesentlicher Nachteile glaubhaft gemacht wird, weil auch für den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch der ordentliche Klageweg eröffnet sei.[1935] Damit das Weiterbeschäftigungsurteil hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar ist, muss es die Tätigkeitsbezeichnung des Arbeitnehmers enthalten.[1936]
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