Rz. 38

Charakter der Anlage/Interessenlage: Grundsätzlich wollen alle Sondereigentümer so gestellt sein, als seien sie Eigentümer eines mit einem Reihenhaus bebauten Grundstücks – und nicht Wohnungseigentümer.
Pläne (Lageplan, nunmehr auch samt Vermaßung des auf Außenflächen erstreckten Sondereigentums und ggf. oberirdischer Stellplätze, Grundrisse, Ansichten, Schnitte) – bei Quasi-Realteilungen empfiehlt sich oft eine katastermäßige Flurstückszerlegung, um Streit über den "Grenzverlauf" vorzubeugen. Das erleichtert zugleich eine etwaige spätere Realteilung.
Sondereigentumseinheiten in sich abgeschlossen, durchgehende Nummerierung aller zu derselben Sondereigentumseinheit gehörenden Einzelräume und der zu ihr gehörenden Gartenflächen mit derselben Nummer, ggf. Nummerierung der Stellplätze.
Hinreichend bestimmter Sondernutzungsplan, jedenfalls hinsichtlich des jeweiligen Gebäudes im Hinblick auf § 5 Abs. 2 WEG, ggf. auch hilfsweise hinsichtlich des Grundstücksteils, falls der Bau von Nebengebäuden geplant ist.
Individuelle/gemeinschaftliche Ver- und Entsorgungsanlagen.
Wenn die Häuser voneinander völlig autark sind und keine gemeinsamen Zuwegungen/gemeinsamen Ver- und Entsorgungsanlagen bestehen, kann das jeweilige Sondereigentum auf die gesamte jeweilige Grundstücksfreifläche erstreckt werden; es muss kein Freiflächenteil künstlich im Gemeinschaftseigentum verbleiben.
Gemeinschaftliche Zuwegungen und gemeinschaftliche Versorgungs-/Entsorgungseinrichtungen im Gemeinschaftseigentum, Gemeinschaftseigentum über Gemeinschaftseigentum erreichbar, Sondereigentum über Gemeinschaftseigentum erreichbar.
Beabsichtigte aktuelle/potentielle Nutzung (wichtig!).
Größtmögliche Gestaltungsfreiheit vs. Wahrung einheitlicher Charakter, ästhetische Gestaltung.
Instandhaltung/Instandsetzung einschließlich etwaiger gemeinschaftlicher Anlagen, Kosten.
Versicherungen, Verkehrssicherungspflicht.
Verwaltung – gewollt/notwendig?
ggf. wechselseitige Vorkaufsrechte.
Haftung für öffentliche Lasten.
Bauliche Veränderungen.
Option zur Realteilung.

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