Rz. 12

Grundsätzlich besteht gem. § 1 Abs. 1 PAngVO die Pflicht der anbietenden Wirtschaft zur Angabe von Endpreisen für Waren oder Leistungen, die den Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig angeboten werden.[26] Der Regelungsgehalt der Verordnung soll entsprechend den normierten Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschaffen und verhindern, dass er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss.[27]

 

Rz. 13

In der Werbung besteht keine Pflicht zur Preisangabe, solange nicht mit Preisen geworben wird. Ansonsten ist der Händler zur Angabe von Verbraucherendpreisen i.S.v. § 1 Abs. 1 PAngVO verpflichtet. Diese entsprechen den dem früheren Rabattgesetz entnommenen Normalpreisen, also dem Preis, den der Händler für eine Ware ankündigt oder allgemein fordert und gegebenenfalls rabattiert. Er enthält alle Preisbestandteile inklusive Umsatzsteuer, Überführungskosten und anderer Nebenkosten.[28] Da die Überführung durch den Händler in der Mehrzahl der Fälle obligatorisch ist, kann die Einbeziehung dieser Kosten als Regelfall angesehen werden, was wiederum eine Vergleichbarkeit der Preise für den Kunden sicherstellt. Zudem rechnet der Kaufinteressent eines Neuwagens nicht damit, dass auf den vom Händler genannten Preis noch Zusatzkosten aufgeschlagen werden. Dem Händler ist allerdings der Hinweis möglich, dass der Kaufpreis sich im Fall, dass der Kunde das Neufahrzeug selbst überführt, entsprechend ermäßigt.[29] Mit Urt. v. 7.7.2016 hat der EuGH nunmehr dargelegt, dass es sich bei Überführungskosten, die zwingend anfallen, um einen Bestandteil des Verkaufspreises im Sinne der PAngVO handelt. Diese Kosten sind aber zu unterscheiden von Kosten, die für den Transport oder die Lieferung des gekauften Fahrzeugs für einen vom Verbraucher gewählten Ort entstehen. Zur Angabe des Verkaufspreises in einer Werbung hat der EuGH festgestellt, dass die Preisangabenrichtlinie dazu keine generelle Verpflichtung vorschreibt. Wenn jedoch die Werbung einen Preis beinhaltet, der auf den objektiven Erwartungshorizont eines verständigen Durchschnittsverbrauchers abgestellt ist, der ein Verkaufspreis des Erzeugnisses ist, so führt der BGH aus, dass die Werbung vom Verbraucher als Angebot des Gewerbetreibenden aufgefasst werden kann, das Erzeugnis zu den in der Werbung genannten Konditionen zu verkaufen. Somit ist dann der Gesamtpreis anzugeben inkl. der Kosten für die Überführung, wenn sich die betreffende Werbung aus Sicht des Verbrauchers als ein Angebot des Kfz-Händlers für das Fahrzeug auffassen lässt.[30]

 

Rz. 14

Eine Irreführung gem. § 3 UWG im Zusammenhang mit der Preisangabe gem. § 1 PAngVO wird erzeugt, wenn in der Werbung für Fahrzeuge bei der Preisgegenüberstellung des unverbindlichen Herstellerpreises und des Hauspreises des Händlers der Eindruck von überhöhten Preisvorteilen erweckt wird, weil die Frachtkosten der noch zu bestellenden Fahrzeuge bei der Kalkulation des Hauspreises weggelassen wurden.[31]

 

Rz. 15

Der Verpflichtung gem. §§ 1, 7 Abs. 1 PAngVO, den Endpreis hervorgehoben anzugeben, läuft es zuwider, mit einem Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer zu werben, ohne den Bruttopreis besonders in den Blickfang zu rücken, da dies irreführend für den Verbraucher ist. Wird dabei als Vergleichspreis die ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers genannt, obwohl sich der genannte Wert tatsächlich nicht in der Preisliste des Herstellers wieder finden lässt, verstößt auch das gegen § 3 UWG.[32]

[26] Ulmer, DAR 1983, 137, 139.
[27] BGHZ 108, 39, 40 f.; Ulmer, DAR 1983, 137, 139; Gelberg, S. 126 ff. (amtliche Begründung).
[28] BGH WRP 1983, 358; Boest, NJW 85, 1440, 1442; Gelberg, GewArch 83, 359; a.A. BGH NJW 1983, 2703.
[29] Boest, NJW 1985, 1440, 1442.
[30] EuGH, Urt. v. 7.7.2016 – Rs. C 476/14 – Citroën Commerce ./. ZLW.
[31] OLG Schleswig OLGR 2002, 422, 423.
[32] OLG Zweibrücken OLGR Zweibrücken 2002, 328 ff.

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