Rz. 10

Das Rabattgesetz wirkte regulierend in Bezug auf diskriminierende Ausnahmepreise, nicht auf jegliche Form des Preisnachlasses. Die abweichend vom Normalpreis bestimmten Personengruppen gewährten Rabatte, wie der Barzahler-Rabatt von 5 % oder der Rabatt bei Abnahme größerer Mengen, ist mit der Abschaffung des Gesetzes nun grundsätzlich erlaubt. Dem Kunden können je nach Verhandlungsgeschick beliebig hohe Rabatte eingeräumt werden. Möglich ist es nun auch, verschiedene Rabattarten miteinander zu kombinieren. Ferner steht einer Begünstigung bestimmter Verbraucherkreise wie Studenten, Rentnern oder Berufsgruppen, wie z.B. Anwälten oder Unternehmern, sowie Vereinen, wie z.B. dem ADAC oder Fußballvereinen, nichts mehr im Wege.[19] Dabei ist das Differenzierungskriterium frei den Erfordernissen des Marktes entsprechend wählbar, solange die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit gewahrt bleibt.

Die Rabattgewährung muss auch wettbewerbskonform gem. § 1 UWG erfolgen. Da sie jedoch stets Teil eines Gesamtangebots ist und Vergünstigungen, die Teil eines solchen Angebots sind, nach Auffassung des BGH grundsätzlich nicht zu einem übertriebenen Anlocken führen, ist ein Verstoß nicht zu befürchten.[20] Selbst Preise unter der Einstandsgrenze sind zulässig, solange nicht im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die ihre Sittenwidrigkeit begründen wie die Absicht der Verdrängung von Mitbewerbern oder Vertragsbruch.[21] Bietet ein Wettbewerber seine Leistungen dauerhaft ohne sachlichen Grund unter den Selbstkosten an, um das Preisniveau im Interesse eines Dritten, der das Vorhaben subventioniert, zu senken, verstößt dies gegen das Grundprinzip des Leistungswettbewerbs.[22]

 

Rz. 11

Das Irreführungsverbot des § 3 UWG gebietet, keinen Irrtum über die Höhe eines Rabatts zu erwecken, wie es bei Werbung mit nicht ernsthaft oder nicht über eine gewisse Zeitspanne hinaus geforderten Preisen, sogenannten Mondpreisen, der Fall ist, die dann individuell rabattiert werden.[23] Ein weiteres Beispiel sind Preise, die häufig innerhalb kurzer Abstände immer wieder geändert werden, um zwischenzeitlich dem Verbraucher den Eindruck zu suggerieren, es würden besondere Preisnachlässe gewährt (Preisschaukelei).[24] Werbung mit der Bereitschaft, Rabatte zu gewähren, die tatsächlich nicht vorhanden ist oder umgekehrt mit festen Preisen zu werben, obwohl die Bereitschaft besteht, Rabatte einzuräumen, ist ebenfalls irreführend für den Verbraucher.[25]

[19] Nordemann, NJW 2001, 2505, 2507, 2508.
[20] Nordemann, NJW 2001, 2505, 2507, 2511; BGH NJW 1999, 214, 215; NJW 1999, 211, 212, 213; NJW-RR 1998, 1201.
[21] Steinbeck, ZIP 2001, 1741, 1746 m.w.N.
[22] OLG München NJW-RR 1996, 163; OLG Karlsruhe WRP 2002, 750.
[23] Berneke, WRP 2001, 615, 621; Henning-Bodewig, WRP 2000, 886, 888.
[24] Dittmer, BB 2002, 1961, 1962.
[25] Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 3 UWG Rn 274, 324.

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