Rz. 22

Der BGH hat formularmäßig vorgesehene Erhöhungen des Fahrzeugkaufpreises bei einem Zeitraum von weniger als vier Monaten zwischen Vertragsschluss und Lieferung für gem. § 307 BGB grundsätzlich unwirksam erklärt.[38] Auch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer kann durch AGB nur für den Fall einer Lieferung des Fahrzeugs mehr als vier Monate nach Vertragsschluss weitergegeben werden.[39]

Bewogen hat den BGH zu seiner Entscheidung eine Interessenabwägung, die zugunsten des Käufers ausfiel, der einer Preiserhöhung durch den Verkäufer nicht unbegrenzt ausgesetzt sein soll.

Auch nach Ablauf der Viermonatsfrist ist eine Preisanpassung aufgrund von Kostensteigerungen beim Verkäufer gegenüber Nichtkaufleuten nur zulässig, wenn für den Anlass und die Höhe ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht.

Der ist anzunehmen, wenn das Kostensteigerungsrisiko bei Beachtung des Vertragszwecks und gesetzlicher Grundgedanken auf den Käufer abgewälzt werden darf. Grundsätzlich ist das Bedürfnis, die zwischen Vertragsschluss und Liefertermin entstandenen Kosten abzuwälzen, bei Verträgen mit langen Lieferzeiten berechtigt. Betriebsbedingte Kostensteigerungen, wie Planungs-, Entwicklungs- und Fabrikationsfehler, die durch vom Verkäufer zu vertretende Umstände verursacht worden sind, können jedoch nicht an den Käufer weitergegeben werden. Bevorstehende Kostensteigerungen können nicht vorweg berücksichtigt werden, ebenso darf ein nach Marktlage erzielbarer höherer Gewinn nicht in den Preis einbezogen werden.

 

Rz. 23

Sachlich begründet sind dagegen Preiserhöhungen, die durch bereits gestiegene Materialkosten, Löhne, Importabgaben und Steuern begründet werden.[40] Auch die Weitergabe von Preiserhöhungen des Herstellers durch den Händler an den Käufer ist möglich, ohne dass der Händler deren sachliche Berechtigung prüfen muss.[41] Je länger dabei der Zeitraum bis zum Liefertermin ist, desto höher sind die Kostensteigerungen und wächst die Schutzbedürftigkeit des Verkäufers.

 

Rz. 24

Neben der sachlichen Rechtfertigung der Preissteigerung muss die Klauselgestaltung, um dem Maßstab des § 307 BGB gerecht zu werden, noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Die eine Preiserhöhung auslösenden Umstände müssen erst nach Vertragsschluss eingetreten sein und dürfen auch nicht konkret und bestimmt vorhersehbar sein, so dass keine Möglichkeit besteht, die Kostensteigerung bereits in den Kaufpreis einzukalkulieren.[42] Im Gegenzug muss dem Kunden bei Herabsinken des Preises ein Anspruch auf Preissenkung eingeräumt werden.[43]

 

Rz. 25

Bei der Ausgestaltung der Preisänderungsklausel sind die vom BGH erteilten Hinweise zu beachten. Der Käufer soll nicht das Risiko einer Preiserhöhung tragen, ohne deren Umfang voraussehen zu können. Die Formulierung darf deshalb weder zu allgemein gehalten sein wie die, dass Preiserhöhungen nur im Umfang zwischenzeitlicher Kostensteigerungen zulässig sind, noch als eine komplizierte, alle Faktoren der Kostensteigerung erfassende Klausel gefasst sein, deren Verständnis sich dem Nichtkaufmann verschließt und deren Voraussetzungen er konkret kaum nachprüfen kann. Unter Beachtung dieser Vorgaben setzt eine wirksame Klauselgestaltung voraus, dass das Ausmaß der Erhöhung in angemessenem Verhältnis zur eingetretenen Änderung der Umstände steht, um das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) zu wahren.[44] Die wesentlichen preiserhöhenden Faktoren sind konkret zu bezeichnen, bei einer Erhöhung der Kostensätze bedingt dies eine Offenlegung der Kalkulation.[45] Unter bestimmten Bedingungen ist dem Käufer ein Rücktrittsrecht einzuräumen.

 

Rz. 26

Wann diese Rücktrittschwelle erreicht ist, wird unterschiedlich beurteilt. In der Literatur wird zum einen eine fixe, prozentuale Grenze der Preissteigerung von fünf Prozent favorisiert. Zum anderen wird die Grenze flexibel anhand eines Maßstabes für die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung ermittelt.

 

Rz. 27

Der BGH sieht einen angemessenen Interessenausgleich darin, dass der Käufer zwar grundsätzlich den gültigen Listenpreis zu zahlen hat, sofern der einer nach billigem Ermessen gem. § 315 Abs. 1, 2 BGB zu treffenden Leistungsbestimmung durch den Verkäufer entspricht, ihm aber andererseits ein Rücktrittsrecht für den Fall gewährt wird, dass die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Bestellung und Auslieferung nicht unerheblich übersteigt.[46] Diese Grundsätze entstanden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, die nach Senatsansicht nicht ihrerseits der Angemessenheitskontrolle des § 307 BGB bedürfen. Aber sie entsprechen dennoch den Maßstäben dieser Kontrolle, da die Vertragsergänzung darauf abstellt, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die Frage bedacht hätten, woraus keine "unangemessene Benachteiligung" einer Vertragspartei i.S.d. § 307 BGB resultieren kann. Der Beurteilungsmaßstab für die Auslegung kann auch nur § 307 BGB sei...

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