Rz. 64

Eine Aufrechnung des Käufers gegen die Kaufpreisforderung ist gem. Abschn. III. Nr. 2 NWVB nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten Gegenforderung möglich. Die Klausel entspricht damit den Erfordernissen des § 309 Nr. 3 BGB.[87] Unbestritten ist die Gegenforderung auch, wenn sie durch Behauptung einer unschlüssigen oder nicht substantiierten Einwendung angegriffen wird, da ansonsten jede Aufrechnungsforderung durch Anmaßung ungerechtfertigter Ansprüche zu einer bestrittenen zu machen wäre.[88]

 

Rz. 65

Dem Käufer steht ferner nach Abschn. III Nr. 2 NWVB ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, sofern es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Damit wird in Übereinstimmung mit § 309 Nr. 2b BGB nur der Kernbereich des § 273 BGB zugunsten des Käufers geschützt, der ansonsten die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen aller Ansprüche zulässt, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Kaufpreisanspruch stehen und die nicht notwendig aus demselben Vertrag, sondern nur aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt resultieren müssen.[89] Damit bewirkt die Klausel, dass der Käufer Ansprüche, die über den durch den Kaufvertrag gesetzten Rahmen hinausgehen, nur klageweise verfolgen kann.

[87] BGH NJW 1985, 319; Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 17; Wolf/Horn/Lindacher, § 11 Nr. 3 Rn 18.
[88] BGH NJW 1985, 1556, 1557; OLG Hamm NJW 1983, 523.
[89] BGHZ 92, 196; 115, 103; Palandt/Grüneberg, § 273 Rn 9.

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