Rz. 49

Mit der Neuregelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts wurde § 280 BGB als zentrale Anspruchsgrundlage für Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen ausgestaltet, die alle Leistungsstörungsarten wie Unmöglichkeit, Verzug und andere Pflichtverletzungen umfasst, um die Rechtsfolgenseite zu vereinheitlichen und zu vereinfachen.

 

Rz. 50

Systematisch ist das Verzugsrecht zwar ein eigenständiger Abschnitt in §§ 286288 BGB geblieben, aber der Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschaden ergibt sich nunmehr aus § 280 Abs. 1, 2 BGB.[77] Nach § 280 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger seinen Verzögerungsschaden nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB verlangen.

 

Rz. 51

Die NWVB modifizieren die Voraussetzungen für den Eintritt des Schuldnerverzugs mit der Kaufpreiszahlung. Nach Abschn. III. NWVB erfordert die Fälligkeit des Kaufpreises den Zugang der Rechnung und die Übergabe des Fahrzeugs, was wiederum dessen Bereitstellung durch den Verkäufer bedingt, verbunden mit der Übersendung der Bereitstellungsanzeige an den Käufer nach Abschn. V. NWVB.

 

Rz. 52

Die Bedingungen regeln nicht klar, ob allein durch den Ablauf der vierzehntägigen Abnahmefrist in Abschn. V. Nr. 1 NWVB schon der Zahlungsverzug eintritt. Deshalb ist zur Herbeiführung des Verzugs gem. § 286 Abs. 1 BGB noch eine Mahnung des Käufers oder deren Entbehrlichkeit nach § 286 Abs. 2 BGB erforderlich.

 

Rz. 53

In § 286 Abs. 2 BGB ist enumerativ aufgelistet, wann die Mahnung entbehrlich ist. Dabei ist nun auch der zuvor aus § 242 BGB abgeleitete Tatbestand der ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung einbezogen worden. An das Vorliegen dieses Tatbestandes sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Weigerung des Käufers muss sein "letztes Wort" darstellen.[78] Allein die Erklärung des Käufers, er wolle kein Fahrzeug mehr von dem Händler, genügt den Anforderungen nicht.[79]

 

Rz. 54

Ebenso wenig ist eine Mahnung entbehrlich, wenn der Käufer innerhalb der Zahlungsfrist offensichtlich zur Leistung außerstande ist, etwa wegen bevorstehender Insolvenz. Entbehrlich ist sie jedoch, wenn das Vertrauen des Gläubigers in eine vertragsgemäße Erfüllung durch einen Verstoß des Schuldners gegen die Leistungstreuepflicht endgültig zerstört ist.[80]

 

Rz. 55

Hinsichtlich der Rechtsfolgen des Verzugs, die nicht in den NWVB geregelt sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften der § 280 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 286, 288 BGB.

Die Regelung des § 286 Abs. 3 BGB, wonach der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Rechnungszugang in Verzug kommt, gilt gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als Schuldnern im Fahrzeughandel nicht, da es an dem nach § 286 Abs. 3, S. 1 BGB erforderlichen Rechtsfolgenhinweis in den von den Händlern verwendeten Bestellformularen fehlt. Ist der Käufer kein Verbraucher, richtet sich der Beginn des Fristlaufs nach dem Zeitpunkt der Lieferung oder des Rechnungszugangs, die beide zur Herbeiführung der Fälligkeit nötig sind.[81]

 

Rz. 56

Nach § 288 BGB hat der Käufer den Kaufpreis während des Verzugs mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen, wenn er ein Verbraucher nach Abs. 1 ist, ansonsten ist eine Zinshöhe von 8 % über dem Basiszinssatz vorgesehen. Über § 288 Abs. 3 BGB hat der Verkäufer die Möglichkeit, höhere Zinsen zu verlangen. Die Verzugszinsen stellen den unwiderleglich zu ersetzenden Mindestschaden dar. Nach § 288 Abs. 4 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1, 2 BGB kann ein vom Verkäufer nachzuweisender, weiterer Schaden geltend gemacht werden, der durch die Anknüpfung des § 280 Abs. 2 BGB an die Verpflichtung zum Ersatz des Verzögerungsschadens das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen erfordert. Dieser Schadensersatz unterscheidet sich von dem durch die Nichterfüllung entstandenen dadurch, dass er allein die verzögerungsbedingten Schadenspositionen, die neben den Anspruch auf die Leistung treten, ohne ihn ersetzen zu können, umfasst, wie Zinsverluste, Rechtsverfolgungskosten oder entgangenen Gewinn.[82]

 

Rz. 57

Aufgrund der Leistungsverzögerung als Pflichtverletzung des Käufers hat der Verkäufer außerdem gem. § 323 Abs. 1 BGB die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten oder gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen. Erforderlich ist eine erfolglos gesetzte, angemessene Nachfrist, nicht jedoch der Verzug des Käufers i.S.d. § 286 BGB.

 

Rz. 58

Der Rücktritt ist möglich, wenn der Käufer die ihm gesetzte Zahlungsfrist, sowie die in Abschn. V. NWVB geregelte 14-tägige Abnahmefrist ungenutzt verstreichen lässt. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass der Käufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, was bei mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit[83] aber ohnehin stets der Fall war.

 

Rz. 59

Eine 14-tägige Zahlungsfrist ist regelmäßig als angemessen anzusehen, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine abweichende Fristdauer erforderlich machen. Aufgrund dieser Abnahmefrist ist ein vorheriger Rücktritt ausgeschlossen; eine angemessene Nachfrist beginnt erst im Anschluss daran zu laufen.

 

Rz. 60

Mit dem...

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