Rz. 1

Der Kaufpreis für einen Neuwagen wird zwischen den Parteien individuell vereinbart. Grenzen setzt allein § 138 BGB. Orientierung bieten die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller, deren Verwendung nach § 23 GWB gestattet ist. Abweichungen bleiben aber ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages.[1]

 

Rz. 2

Der vereinbarte Kaufpreis ist das Entgelt für die sachmängelfreie Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstandes. Er umfasst grundsätzlich die zu entrichtende Umsatzsteuer,[2] wenn nicht eine davon abweichende Regelung besteht. Ist die Mehrwertsteuer nicht gesondert in der "verbindlichen Bestellung" oder Kaufvertrag ausgewiesen, kann sie dem Käufer nicht berechnet werden.[3]

 

Rz. 3

Auf der Vorderseite des Bestellformulars ist neben dem Gesamtpreis in EUR auch jede einzelne Komponente des Preises aufgeführt. Vor allem die Auflistung der Einzelpreise von Nebenleistungen, die nicht im Gesamtpreis enthalten sind, wie Transport- oder Zulassungskosten, ist sinnvoll, um Missverständnissen vorzubeugen.[4]

Bei Werbeangeboten zum Verkauf von Neuwagen gehören die zwangsläufig anfallenden Überführungskosten zu den Angaben der Preisbestandteile.[5]

[1] Bechtold, § 14 GWB Rn 13.
[2] Zu der Frage der Umsatzsteuererhöhung zwischen Vertragsschluss und Lieferung siehe unten (vgl. Rdn 22).
[3] BGHZ 103, 287 f.
[4] OLG Hamm OLGR 1998, 222.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge