Rz. 672

Vertritt der Rechtsanwalt den Mieter und muss dieser bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Mietzinses eine fristlose Kündigung nach §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB befürchten, so hat der Rechtsanwalt die Pflicht ihm zu raten, dass der Mietzins ggf. unter Vorbehalt zu zahlen ist, damit der Vermieter sein Kündigungsrecht verliert, denn nach allgemeiner Auffassung entfällt das gesetzliche Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzugs nur bei rechtzeitiger völliger Befriedigung des Vermieters.[532] Rät der Rechtsanwalt allerdings von einer Zahlung des Mietzinses ab oder rät nur zu einer anteiligen Konto-Zahlung, so macht er sich schadensersatzpflichtig, weil eben keine gesamte Befriedigung des Vermieters vorliegt, sondern nur eine Teilleistung.[533]

 

Rz. 673

Über die mit der Rechtsverfolgung verbundenen Risiken, insbesondere über das den Mandanten drohende Kündigungsrisiko aus § 543 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a BGB, wenn er die Mietzahlung unter Berufung auf die von ihm beanspruchte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen einstellen würde, muss der Rechtsanwalt ausreichend aufklären, ansonsten verhält er sich pflichtwidrig und macht sich ebenfalls schadensersatzpflichtig.[534]

 

Rz. 674

Versäumt der in der zweiten Instanz tätige Rechtsanwalt, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen oder macht er den Mandanten nicht auf eine dahingehende Möglichkeit aufmerksam, liegt darin ein Versäumnis, das zu Schadensersatzansprüchen führen kann, wenn das Revisionsverfahren später erfolgreich beendet wird. Der zu ersetzende Schaden wird die Umzugs- und die Mehrkosten, die durch die Anmietung einer neuen Wohnung entstehen, umfassen. Insbesondere letztere können erheblich sein, weil die Differenz zu einer eventuell höheren Miete und alle sonstigen Folgekosten über Jahre hinweg vom Schadensersatzanspruch umfasst werden.[535]

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