Rz. 669

Gem. § 548 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche. Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

 

Rz. 670

Der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen

Ansprüche auf Zahlung der Miete,
Bereicherungsansprüche des Mieters auf Rückforderung wegen überzahlter Miete bei Abweichungen der Wohnfläche laut Mietvertrag und der tatsächlichen Fläche,
Bereicherungsansprüche des Mieters bei überzahlter Kaution.[530]
 

Rz. 671

Der Rechtsanwalt muss Ansprüche vor ihrer Verjährung sichern. Hat es ein Anwalt unter Außerachtlassung des den Umständen nach sichersten Wegs unterlassen, Ansprüche seines Mandanten in verjährungsunterbrechender Weise geltend zu machen, und ist es deshalb zweifelhaft geworden, ob die Ansprüche verjährt sind, so wird der Schaden des Mandanten, der sich außerstande sieht, der vom Gegner erhobenen Verjährungseinrede wirksam entgegenzutreten, auch dann vom Schutzbereich der verletzten Pflicht erfasst, wenn die Verjährungseinrede zu Unrecht erhoben ist.[531]

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