Rz. 675

Der Vermieter(-anwalt) hat darauf zu achten, dass grds. alle vorgesehenen Mieter im Rubrum des Mietvertrages genannt werden und diesen unterschreiben.

 

Rz. 676

Der vom Vermieter beauftragte Rechtsanwalt macht sich gegenüber diesem erst schadenersatzpflichtig, wenn Mietvertragsparteien über einen Baukostenzuschuss des Mieters verhandeln und sich bei anwaltlich verschuldetem Einigungsmangel das Risiko des vertragslosen Zustands verwirklicht.[536]

 

Rz. 677

Ist der Rechtsanwalt damit beauftragt gegenüber dem Mieter zu rügen, dass die Mietzahlung verspätet eingeht, so hat er zu beachten, dass es gem. § 556b Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf ankommt, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt vielmehr, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.

 

Rz. 678

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages, der bestimmt, dass die laufende Miete monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist, ist die Klausel

Zitat

"Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein."

gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegt.[537]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge