Rz. 817

Die Strafbarkeit eines Strafverteidigers wegen Geldwäsche ist nur dann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn der Strafverteidiger bei der Annahme des bemakelten Geldes sichere Kenntnis von dessen Herkunft aus einer Katalogtat hat.[644] Eine weitergehende strafrechtliche Haftung des Strafverteidigers, wegen leichtfertiger oder bedingt vorsätzlicher Annahme des bemakelten Geldes, greift in unverhältnismäßiger Weise in seine durch Art. 12 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit ein.

 

Rz. 818

Unanwendbar sind die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze, wenn der Strafverteidiger bewusst aus seiner Rolle als Organ der Rechtspflege heraustritt, z.B. bei einer aus einer Katalogtat stammenden Kautionszahlung, die über das Privatkonto eines Strafverteidigers geleitet und von diesem im eigenen Namen bei der Gerichtskasse hinterlegt wird.[645]

 

Rz. 819

Bei der Prüfung und Entscheidung, ob ein Anfangsverdacht der Geldwäsche gegen einen Strafverteidiger vorliegt, ist auf die Gefahren für betroffene verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter (Berufsausübungsfreiheit/Institut der Wahlverteidigung) besonders Acht zu geben. Die Entgegennahme von Verteidigerhonorar ist nur dann als Geldwäsche strafbar, wenn der Verteidiger im Zeitpunkt der Annahme der Vergütung sichere Kenntnis von der Herkunft des Geldes aus illegalen Einnahmequellen seines Mandanten hat.[646] Ein Strafverteidiger ist zu Nachforschungen über die legalen oder illegalen Einnahmequellen seines Mandanten nicht verpflichtet.[647]

 

Rz. 820

Nimmt der Verteidiger für seinen des gewerbsmäßigen Betrugs beschuldigten Mandanten und aus dessen Mitteln eine mit der Staatsanwaltschaft abgesprochene Einzahlung von Kautionsbeträgen im eigenen Namen vor, ergibt sich daraus noch nicht ein die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigender Tatverdacht der Geldwäsche, des Vereitelns der Zwangsvollstreckung oder der Begünstigung.[648]

[647] LG Gießen, Beschl. v. 23.4.2004 – 7 KLs 701 Js 4820/03 (WI StA Gießen) (n.rk.) im Anschluss an BVerfG, Urt. v. 30.3.2004 – 2 BvR 1520/01 und 2 BvR 1521/01 = NJW 2004, 1305.
[648] LG Gießen, Beschl. v. 23.4.2004 – 7 KLs 701 Js 4820/03 (WI StA Gießen) (n.rk.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge