Rz. 652

Der Vermieter(-anwalt) muss eine gesetzliche Ausschlussfrist von einem Jahr ab Ende des Abrechnungszeitraums beachten (daher gelten die §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 212 Abs. 1 Nr. 1 und § 214 Abs. 2 S. 1 BGB nicht). Danach ist er mit Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen ausgeschlossen, außer er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Selbst in diesem Fall muss er aber im Regelfall innerhalb von drei Monaten abrechnen, sobald der unverschuldete Hinderungsgrund entfallen ist.[514]

 

Rz. 653

Mit Zugang einer prüffähigen Betriebskostenabrechnung beginnt gewissermaßen umgekehrt auch für den Mieter eine einjährige Ausschlussfrist für sämtliche Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung, sofern er die Verspätung nicht zu vertreten hat, § 556 Abs. 3 S. 5 BGB. Die Fälligkeit des Abrechnungssaldos tritt allerdings schon früher ein, maximal einen Monat nach Erhalt einer formell ordnungsgemäßen und prüffähigen Abrechnung. In der vorbehaltlosen Zahlung des Abrechnungssaldos durch den Mieter oder der Auskehrung eines Guthabens durch den Vermieter liegt jedenfalls seit dem 19.6.2001 kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis mehr, sodass vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 und 3 BGB jederzeit Korrekturen auch zu Lasten des Mieters möglich sind.[515]

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