Rz. 795

Als Verteidiger im Strafverfahren hat der Rechtsanwalt die Stellung eines selbstständigen Beistandes des Beschuldigten oder Angeklagten und eines unabhängigen Organs der Rechtspflege, seine Aufgabe besteht darin, alles geltend zu machen, was dem Beschuldigten oder Angeklagten nach dem Sach- oder Verfahrensrecht günstig ist.[629]

 

Rz. 796

Hinsichtlich der Einhaltung von Fristen und der Vornahme anderer gebotener Prozesshandlungen bergen strafrechtliche Mandate jedoch kein besonderes Haftungsrisiko, da dem Angeklagten das Verschulden seines Rechtsanwalts nicht zugerechnet werden darf, der Angeklagte ist auch nicht zur Überwachung seines Verteidigers verpflichtet.[630]

 

Rz. 797

Dies ist die Folge der Stellung des Verteidigers als eines Beistandes nach § 137 StPO im Gegensatz zu einem Prozessbevollmächtigten nach § 85 ZPO. Ein relevantes eigenes Verschulden des Betroffenen liegt aber vor, wenn der Betroffene untätig bleibt, obwohl ihm die Unzuverlässigkeit des Anwalts bekannt ist.[631] Ein Verschulden des Verteidigers oder dessen Kanzleimitarbeiter ist dem Betroffenen im Bußgeldverfahren regelmäßig nicht zuzurechnen.[632]

 

Rz. 798

Das Verbot der Zurechnung von Anwaltsverschulden gilt aber nicht bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem StrEG, als Vertreter des Privat- oder Nebenklägers[633] und im Klageerzwingungsverfahren.

 

Rz. 799

Trotz der eingeschränkten Haftungsrisiken soll im Folgenden ein Überblick über Gesichtspunkte geliefert werden, deren Beachtung von Anwälten geschuldet ist und deren Missachtung für Anwälte gefährlich werden kann:

[630] BVerfG, Beschl. v. 13.4.1994 – XI ZR 65/93 = NJW 1994, 1865; BGH, Beschl. v. 21.12.1972 – 1 StR 267/72 = NJW 1973, 521; ebenso:, Beschl. v. 12.2.2015 – 5 StR 59/15 = BeckRS 2015, 4149.
[631] BGH, Beschl. v. 21.12.1972 – 1 StR 267/72 = NJW 1973, 521; OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.3.1980 – 1 Ws (B) 44/80 = BeckRS 9998, 59014.
[632] OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.2.2007 – 2 Ss (Owi) 2 Z/07 = BeckRS 2007, 4808.
[633] Anwaltsverschulden ist dem Nebenkläger zuzurechnen: BGH, Beschl. v. 25.9.2012 – 5 StR 387/12 = BeckRS 2012, 22785; LG Arnsberg, Beschl. v. 16.7.2009 – 2 Qs-362 Js 44/08 = BeckRS 2010, 9823.

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