Rz. 783

Die steuerliche Beratung eines Mandanten kann auch ohne den steuerlichen Fachanwaltstitel übernommen werden gem. § 3 Abs. 1 BRAO. Danach ist der Rechtsanwalt der berufene und unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Nach § 3 Nr. 1 StBerG ist auch Rechtsanwälten die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen erlaubt. Die Normen des Steuerrechts sind daher grds. von einem Rechtsanwalt bei der Beratung des Mandanten zu berücksichtigen.

 

Rz. 784

Das einem Rechtsanwalt erteilte Mandat umfasst in der Regel nicht die Beratung und Belehrung im Steuerrecht. Ob ein Anwalt, der nicht zugleich Fachanwalt für Steuerrecht ist, die steuerlichen Auswirkungen einer Maßnahme bedenken und mit dem Mandanten erörtern muss, hängt von der praktischen Bedeutung und dem "Bekanntheitsgrad" der jeweils steuerrechtlichen Regelungen ab.[617]

 

Rz. 785

Die Frage der Beweislastverteilung bei behaupteten Vertragsverletzungen eines Anwalts oder Steuerberaters ist in der Rechtsprechung des BGH seit langem geklärt. Die Beweislast trifft grds. den Mandanten.[618]

[617] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.3.2015 – 24 U 105/14 = BeckRS 2015, 15924.
[618] BGH, Beschl. v. 21.7.2005 – IX ZR 150/02 = BeckRS 2005, 9319 m.w.N.

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