Rz. 287

Die Scheidungsfolgenvereinbarungen unterliegen grds. der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Allerdings darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann, obwohl es keinen Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten eines Ehegatten gibt. Daher ist ein ehevertraglicher Verzicht auf Zugewinnausgleich nicht schon deshalb unwirksam, weil ein Ehegatte – entsprechend den gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten bei Vertragsschluss – in der Ehe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und deshalb kein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Versorgungsvermögen erworben hat.[218]

 

Rz. 288

Regelmäßig bedürfen Scheidungsfolgenvereinbarungen einer notariellen Beurkundung, speziell bei einer Abänderung bzw. eines Ausschlusses des Versorgungsausgleiches, Änderungen der Ausgleichsforderung beim Zugewinn und Grundstückübertragungen. Ist die Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen, lässt sie sich kaum oder überhaupt nicht mehr ändern. Hier ist daher höchste Sorgfalt geboten.

 

Rz. 289

Verschuldet der Rechtsanwalt, dass der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung über den Ausschluss von Ansprüchen auf Versorgungs- und Zugewinnausgleich unterbleibt, so ist der in der Übertragung von Rentenanwartschaften liegende Schaden durch Zahlung desjenigen Betrags an den Versicherer auszugleichen, der erforderlich ist, um entsprechende Anwartschaften neu zu begründen.[219]

 

Rz. 290

Der Mandant kann, sollte der Anwalt ihn hinsichtlich des Abschlusses eines Scheidungsfolgenvergleichs, der auf den Verzicht von wechselseitigen Versorgungsausgleichsansprüchen gerichtet ist, pflichtwidrig nicht umfassend beraten, lediglich die Feststellung begehren, vom Zeitpunkt der Rentenberichtigung an so gestellt zu werden, als sei dieser Betrag auf sein Versicherungskonto eingezahlt worden, wenn eine die Rente erhöhende Zahlung an den Rentenversicherungsträger nach dem Sozialversicherungsrecht nicht zulässig ist.[220] Der Anwalt ist verpflichtet die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren.

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