Rz. 329

Der Erbe haftet als Gesamtrechtsnachfolger für die Nachlassverbindlichkeiten dem Grundsatz nach unbeschränkt, § 1967 Abs. 1 BGB. Ein nach Annahme der Erbschaft gegen den Erben erwirkter Vollstreckungstitel kann daher auch in sein eigenes Vermögen vollstreckt werden, § 1958 BGB.

 

Rz. 330

Die Haftung kann auf den Nachlass beschränkt werden, indem der Erbe

die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragt, §§ 19751988 BGB: Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag des Erben vom Nachlassgericht angeordnet, wenn der Aktivnachlass ausreicht, um die Kosten des Verfahrens und die Nachlassverbindlichkeiten zu decken (§§ 1981 Abs. 1 f. BGB). Miterben können den Antrag nur gemeinschaftlich stellen. Ist die Nachlassverwaltung angeordnet, verliert der Erbe bezogen auf jegliche Nachlassstreitigkeit die aktive und passive Prozessführungsbefugnis. Diese sind auf den Nachlassverwalter als amtlich bestelltem Organ übergegangen, der aufgrund dieser Eigenschaft selbst Partei des Rechtsstreits ist;

die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, § 1975 BGB i.V.m. §§ 315 ff. InsO: Das Nachlassinsolvenzverfahren ist eine Unterart des allgemeinen Insolvenzverfahrens. Die allgemeinen Vorschriften des Insolvenzrechts beginnend mit § 315 InsO treten ergänzend neben die gesetzlichen Vorschriften des BGB. Es findet eine Verwertung des Nachlasses als Sondervermögen statt (§ 11 Abs. 2 InsO);

Ziel des Nachlassinsolvenzverfahrens ist im Gegensatz zur Nachlassverwaltung nur die gleichmäßige, nicht hingegen die vollständige Befriedigung der Gläubiger eines überschuldeten, aber nicht dürftigen Nachlasses. Gem. § 1980 Abs. 1 BGB ist der Erbe verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen, sobald er Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses hat. Ein Verstoß gegen diese Antragspflicht führt zu Schadenersatzansprüchen der Gläubiger;

die Nachlassgläubiger im Aufgebotsverfahren zur Anmeldung ihrer Forderungen auffordern lässt, §§ 19701974 BGB;
Erschöpfungseinrede erhebt, § 1989 BGB;
Dürftigkeitseinrede erhebt gem. § 1990 BGB. Die Dürftigkeitseinrede kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz erhoben werden.[265]
 

Rz. 331

Oftmals wird vom Anwalt, der einen Mandanten vertritt, der wegen einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen wird, die Erhebung der Einrede der beschränkten Erbenhaftung vergessen. Die Erhebung der Einrede ist jedoch bei einem erbrechtlichen Mandat Pflicht,[266] sodass vorsorglich auch bei vermeintlich positivem Nachlass die Einrede erhoben werden sollte. Pflicht des Anwalts ist es folglich den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung in das Urteil[267] oder den Prozessvergleich[268] aufnehmen zu lassen, da andernfalls die Beschränkung der Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung gem. § 780 Abs. 1 BGB nicht geltend gemacht werden kann. Die Einrede muss grds. bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden im Erkenntnisverfahren. Ist der Vorbehalt trotz erhobener Einrede nicht in den Tenor aufgenommen worden, ist hiergegen die Berufung zulässig.[269] Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung kann auch in der Berufungsinstanz noch erhoben werden.[270] Aufgrund des Vorbehalts kann der Erbe gem. §§ 781, 785, 767 ZPO Vollstreckungsgegenklage erheben.

[265] KG Berlin, Urt. v. 21.11.2002 – 12 U 32/02 m.w.N. = NJW-RR 2003, 941 = WM 2003, 1996.
[266] Klinger/Joachim, NJW-Spezial 2005, 541 ff. m. Verw. auf BGH, Urt. v. 2.7.1992 – IX ZR 256/91 = NJW 1992, 2696 = DB 1992, 1186.
[269] OLG Schleswig, Urt. v. 22.9.2004 – 9 U 79/03 = NJOZ 2004, 3896 = MDR 2005, 350.

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