Rz. 70
Es muss für die Geltendmachung und der Beweisführung der Dürftigkeitseinrede keine gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung der Anordnung des Nachlassverwaltungsverfahrens oder des Nachlassinsolvenzverfahrens vorliegen. Der Erbe kann gem. § 2002 BGB auch ein Inventar errichten, um die Dürftigkeit zu untermauern. Vollkommen ausreichend ist aber auch eine Angabe über den ursprünglichen Stand des Nachlasses und die Gründe der Dürftigkeit. Zudem steht dem Erben die Möglichkeit zur Verfügung, die Dürftigkeit mit einer Eidesstattlichen Versicherung darzulegen.
Rz. 71
Sollte eine gerichtliche Entscheidung vorliegen, dass die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren aufgrund der fehlenden deckenden Vermögensmasse aufgehoben bzw. abgelehnt worden ist, kann der Erbe dadurch einen Nachweis der Dürftigkeit vorweisen. Die gerichtliche Entscheidung ist auf allen Seiten bindend. Folglich sind weitere Beweismittel oder Vorträge des Erben nicht erforderlich. Eine solche Bindungswirkung entfällt, wenn nach dem Urteil des Nachlassgerichts doch etwaige Nachlassaktiva sichtbar werden. Dabei kann auch ein erneuter Antrag einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens gestellt werden.
Rz. 72
Wird die Dürftigkeitseinrede vom Erben erhoben, so muss er die Aufnahme des Haftungsbeschränkungsvorbehalts gem. § 780 ZPO in das Urteil beantragen. Sonst könnte er die Haftungsbeschränkungsmöglichkeit auf den Nachlass verlieren. Der Vorbehalt muss auch bei einem Prozessvergleich aufgenommen werden, sonst besteht auch hier ein Verlust der Haftungsbeschränkung. Wenn jedoch feststeht, dass der Erbe die Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung bereits vollumfänglich verloren hat, ist er ohne den § 780 ZPO zu verurteilen.
Bei einem Urteil des Nachlassgerichts über den Vergütungsfestsetzungsantrag eines Nachlasspflegers kann der Vorbehalt aus § 780 ZPO nicht gezeichnet werden.