Rz. 21

Die Gerichte haben eine umfangreiche Kasuistik zu den Konsequenzen des Diskriminierungsverbotes entwickelt. Im Folgenden sollen zu wichtigen Merkmalen relevante Entscheidungen für die anwaltliche Praxis aufgezählt werden. Im Übrigen wird auf die Darstellung zu den einzelnen Themenbereichen in diesem Buch sowie auf die einschlägigen Rechtsprechungs-ABC verwiesen.[20]

 

Rz. 22

Als Folge des Diskriminierungsverbotes ist es unzulässig, Teilzeitbeschäftigte aus der betrieblichen Altersversorgung auszunehmen.[21] Allerdings kann die Höhe der Altersversorgung entsprechend der verkürzten Arbeitszeit gekürzt werden (pro rata temporis).[22] Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Verschaffung der ihm rechtswidrig versagten Altersversorgung. Ist eine Nachversicherung nicht mehr möglich, so muss der Arbeitgeber eine adäquate Alternativversorgung schaffen, gegebenenfalls muss er selbst in die Versorgungszusage eintreten.[23]

 

Rz. 23

Unzulässig ist es, Teilzeitbeschäftigte von der Vergabe von Arbeitgeberdarlehen auszunehmen, wenn Vollzeitbeschäftigten regelmäßig solche Darlehen gewährt werden.[24]

 

Rz. 24

Ob es zulässig ist, für Teilzeitarbeitnehmer längere Bewährungszeiten vorzusehen als für Vollzeitbeschäftigte, hängt davon ab, ob die Bewährungszeit das steigende Erfahrungswissen durch den Aufstieg honorieren soll oder nicht.[25] Dasselbe gilt für die Stufenzuordnungen nach den Tarifwerken des Öffentlichen Dienstes. Auch der Erwerb einschlägiger Berufserfahrung setzt keinen Mindestbeschäftigungsumfang in Höhe einer bestimmten Teilzeitquote voraus.[26]

 

Rz. 25

Unzulässig ist es, einen mit drei Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten tätigen Arbeitnehmer vom Bezug eines jährlich im Voraus bezahlten pauschalierten Essensgeldzuschusses auszunehmen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen so gestaltet sind, dass alle Beschäftigten einen Zuschuss erhalten, von denen zu erwarten ist, dass sie typischerweise ein Mittagessen während ihrer Arbeitszeit einnehmen, und dies auf den Teilzeitbeschäftigten ebenfalls zutrifft.[27]

 

Rz. 26

Besondere Vergünstigungen, die mit der Lage der Arbeitszeiten zusammenhängen, können Teilzeitbeschäftigte nicht kompensiert verlangen. So haben Teilzeitbeschäftigte, deren tägliche Arbeitszeit spätestens um 12:00 Uhr endet, keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung an Tagen, an denen der Arbeitgeber ab 12:00 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt.[28] Gewährt der Arbeitgeber Freistellung an Brückentagen, stellt dies keine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit dar, wenn nicht die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an welches die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft, sondern lediglich die Lage der Arbeitszeit.[29]

 

Rz. 27

Ob Teilzeitarbeitnehmer von Leistungen oder Vergünstigungen ausgeschlossen werden dürfen, die Vollzeitarbeitnehmer erhalten, richtet sich nach dem Leistungszweck.[30] Knüpft eine Leistung an Betriebstreue an und bezweckt sie eine weitere Betriebsbindung, so ist regelmäßig eine Differenzierung nicht gerechtfertigt.[31] Steht hingegen der Entgeltcharakter im Vordergrund, so kann eine Differenzierung gerechtfertigt sein.[32] Bei Jubiläumszahlungen kann hinsichtlich der Höhe nach dem Umfang der Tätigkeit während der Dauer der Betriebszugehörigkeit differenziert werden.[33]

 

Rz. 28

Die Herabsetzung einer Sozialplanabfindung nach dem Verhältnis der jeweiligen ­persönlichen Arbeitszeit zu der als Basis für die volle Abfindung herangezogenen Regelarbeitszeit ist zulässig, wenn die Auslegung des Sozialplanes ergibt, dass dieser den Verlust des sozialen Besitzstands der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsverhältnisse ausgleichen und nicht etwa nachträglich abgeleistete Betriebstreue belohnen möchte.[34]

 

Rz. 29

Grundsätzlich sind auch die Tarifvertragsparteien an das Diskriminierungsverbot gebunden. Der Ausschluss von Teilzeitbeschäftigten aus dem Anwendungsbereich eines Tarifvertrages ohne weitere Rechtfertigung ist unzulässig.[35] Der Ausschluss eines Teilzeitbeschäftigten von der Zahlung von Übergangsgeld ist ebenso unzulässig.[36]

 

Rz. 30

Für Teilzeitbeschäftigte tritt nach derselben Beschäftigungszeit wie für Vollzeitbeschäftigte Unkündbarkeit ein, ohne dass es auf das Beschäftigungsvolumen während der Dauer der Beschäftigungszeit ankäme.[37]

 

Rz. 31

Haben Vollzeitbeschäftigte im Rahmen ihrer üblichen Arbeitszeit eine gewisse Anzahl von Wochenenddiensten zu leisten, so ist der Arbeitgeber befugt, Teilzeitbeschäftigte zur gleichen Zahl von Wochenenddiensten heranzuziehen.[38] Ausdruck des Diskriminierungsverbotes ist es allerdings, dass der Arbeitgeber hierbei die Zahl der Wochenenddienste in Relation zu der verkürzten Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten ebenfalls zu kürzen hat.

 

Rz. 32

Auf Überstundenzuschläge findet der Pro-rata-temporis-Grundsatz grundsätzlich keine Anwendung. Eine tarifvertragliche Bestimmung, die den Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge allein davon abhängig macht, dass über ein...

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