Rz. 182

Die neue Vorschrift des § 58 Abs. 2 S. 2 RVG gilt nicht für die Anrechnung einer der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr. Hat der Anwalt vorgerichtlich eine Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG oder eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG erhalten, so sind die nach Anm. zu Nr. 2501 VV RVG und Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV RVG anzurechnenden Beträge in vollem Umfang auf Verfahrensgebühr aus der Landeskasse anzurechnen. Die Anrechnung folgt hier nämlich aus § 58 Abs. 1 RVG und nicht aus § 58 Abs. 2 RVG. Daran hat sich durch die Neufassung nichts geändert.

 

Rz. 183

 
Hinweis

Die Geschäftsgebühr, die ein Rechtsanwalt für seine vorgerichtliche Tätigkeit im Wege der Beratungshilfe erhalten hat, ist zur Hälfte auf die Vergütung des Rechtsanwalts aus einem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach § 49 RVG (und nicht zunächst auf die Differenz zwischen dieser Vergütung und der Wahlanwaltsgebühr) anzurechnen.

OLG Dresden, Beschl. v. 30.11.2016 – 20 WF 1122/16[31]

 

Rz. 184

So schon zum früheren Recht nach der BRAGO:

 
Hinweis

Leistet ein Rechtsanwalt zunächst Beratungshilfe und wird er dann im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Rechtsanwalt beigeordnet, so ist die dann gemäß § 132 Abs. 2 S 2 BRAGO [jetzt Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV RVG] zur Hälfte auf die Gebühr für das anschließende gerichtliche Verfahren anzurechnende Gebühr, die er für die Beratungshilfe erhalten hat, auf die Vergütung zu verrechnen, die er gemäß §§ 121 ff. BRAGO [jetzt §§ 48 ff. RVG] aus der Landeskasse erhält; er darf sie nicht auf die sogenannten "Differenzkosten" verrechnen.

LG Berlin, Beschl. v. 22.12.1983 – 82 AR 29/83[32]

[31] AGS 2017, 352 = RVGreport 2017, 102 = NJW 2017, 1185 = MDR 2017, 488 = Rpfleger 2017, 291 = FamRZ 2017, 994 = RVGprof. 2017, 129.
[32] JurBüro 1983, 1060 = AnwBl 1983, 478.

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