Rz. 263

 

Beispiel: Bewertung einer Ehesache

Bewertet werden soll die Ehesache. Zu beachten ist, dass die Zu- und Abschläge je nach Gericht stark variieren können. Es wird daher auf die vorherigen Ausführungen (siehe Rdn 228 ff.) verwiesen.

 
Folgende Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind anzunehmen:
Einkommen Ehemann netto monatlich aus unselbstständiger Arbeit   4.500,00 EUR
13. Gehalt des Ehemannes netto   4.500,00 EUR
Einkommen Ehemann (nach Steuern und Abzug von angemessener Vorsorge-Aufwendungen) aus selbstständiger Tätigkeit jährlich   44.000,00 EUR
Einkommen Ehefrau netto monatlich aus unselbstständiger Arbeit   1.200,00 EUR
13. Gehalt der Ehefrau netto   1.200,00 EUR
Urlaubsgeld der Ehefrau netto   1.200,00 EUR
ein vorhandenes minderjähriges Kind    
Barvermögen Ehegatten   20.000,00 EUR
Verkehrswert des Wohnhauses   600.000,00 EUR
Privatvermögen Ehegatten   140.000,00 EUR
     

Berechnung des Verfahrenswerts für die Ehesache:

1. Einkommen
   
3-faches Nettoeinkommen des Ehemannes unselbstständige Tätigkeit:
(4.500 EUR × 3 = 13.500 EUR + anteiliges 13. Gehalt 1.125 EUR)   14.625,00 EUR

3-faches Nettoeinkommen der Ehefrau unselbstständige Tätigkeit

(1.200 EUR × 3 = 3.600 EUR + anteiliges 13. Gehalt und Urlaubsgeld 600 EUR)
  4.200,00 EUR
Kindergeld für 3 Monate 184 EUR × 3 =   552,00 EUR
Summe 3-monatiges Einkommen   19.377,00 EUR
     
2. Vermögen
Barvermögen der Ehegatten   20.000,00 EUR
Verkehrswert des Wohnhauses   600.000,00 EUR
Privatvermögen der Ehegatten   140.000,00 EUR
Summe   760.000,00 EUR
abzüglich Freibeträge 2 × 60.000 EUR je Ehegatten ./. 120.000,00 EUR
abzüglich Freibetrag 1 × 30.000 EUR Kind ./. 30.000,00 EUR
Vermögen nach Abzug   610.000,00 EUR
hiervon 5 %   30.500,00 EUR
Summe berücksichtigungsfähiges Vermögen   30.500,00 EUR
     
3. Summe Einkommen und Vermögen   49.877,00 EUR
abzüglich 300 EUR für das Kind × 3 =   900,00 EUR
Summe   48.977,00 EUR
     
Wert der Ehesache in diesem Fall:   48.977,00 EUR

Ließe man die Freibeträge hier unberücksichtigt, würde sich ein berücksichtigungsfähiges Vermögen in Höhe von (5 %) 38.000,00 EUR ergeben; der Wert würde dann 56.477,00 EUR ergeben (= 1 Gebührensprung).

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