Rz. 373

Am 1.1.2002 ist das "Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung"[349] (GewSchG) in Kraft getreten. Hintergrund dieses Gesetzes ist eine Initiative der Bundesregierung, durch verschiedenste geeignete Maßnahmen vor allem Gewalt gegen Frauen und Kinder einzudämmen und entsprechende rechtliche Mittel zur Durchsetzung des Schutzes von Opfern vor Gewalt zu etablieren.

 

Rz. 374

Die bis 2002 geltenden rechtlichen Möglichkeiten bei Gewalt gegen Ehegatten auf Zuweisung der ehelichen Wohnung setzten zum einen Trennung oder Trennungsabsicht voraus, zum anderen waren die Vollstreckungstitel, die auf Zahlung eines Ordnungsgeldes lauteten, bei mittellosen Tätern oft wirkungslos. Da ein erneutes Verfahren bei wiederholter Gewalt notwendig und die Vollstreckung aus den erwirkten Titeln wenig effektiv war, wurde von vielen Opfern aufgrund des fehlenden Präventions- und Schutzeffektes überhaupt kein Verfahren angestrengt. Auch diese Misere sollte durch das neue Gewaltschutzgesetz behoben werden. Dem Täter droht nun bei Verstoß gegen gerichtliche Schutzanordnungen nach dem GewSchG eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Damit hebt das GewSchG die Grenze zwischen Zivil- und Strafrecht auf, wobei das Recht, den Täter daneben auch nach anderen Strafvorschriften z.B. wegen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Beleidigung etc. zu belangen, unberührt bleibt.

 

Rz. 375

Zum Hintergrund der Initiative der Bundesregierung, zu den weiteren Maßnahmen, die im Rahmen dieser Initiative ergriffen worden sind und werden, sowie zu Ursachen, Ausmaß und Folgen häuslicher Gewalt wird auf entsprechende Literatur zu diesem Thema verwiesen.[350] Am 31.3.2007 ist auch § 238 StGB zur Strafbarkeit von "Nachstellungen" in Kraft getreten.

[349] BT-Drucks 14/5429, BGBl I, 3513 vom 11.12.2001.
[350] Schweikert/Baer; Löhnig/Sachs; Studie zum Ausmaß häuslicher Gewalt, die 2002 vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für Deutschland als repräsentative Untersuchung in Auftrag gegeben wurde; Hermann, NJW 2002, 3062 ff.

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