Rz. 18

Die Beteiligten haben einen Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse, aber auch die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbart werden. Gerade im Zusammenhang mit Eignungsfragen ist diese Vorschrift durchaus von praktischer Bedeutung.

 

Rz. 19

Der unbefugten Offenbarung eines Geheimnisses kann mit einem Abwehranspruch begegnet werden. Dessen Geltendmachung wird jedenfalls nicht durch § 44a VwGO verhindert. Hier ist die Möglichkeit der Geltendmachung im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs bei erst drohender Verletzung oder eines Folgenbeseitigungsanspruchs denkbar, der sich dann auf die Verpflichtung zur Rückforderung unbefugt herausgegebener Unterlagen beziehen kann.[17] Entsteht durch einen Verstoß gegen § 30 VwVfG ein Schaden, so sind Amtshaftungsansprüche aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB denkbar. Schließlich kann die Offenbarung von Geheimnissen auch strafrechtliche und disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

 

Rz. 20

Der in § 30 VwVfG zu findende allgemeine Gedanke des Geheimhaltungsgebots findet vielfach spezialgesetzliche Ausprägung. Ist z.B. ein weiteres Gutachten über die Fahreignung zu erstellen, so gilt der Grundsatz der Vollständigkeit der an den Gutachter zu übersendenden Führerscheinakte.

 

Rz. 21

Dieser Grundsatz findet aber dort seine Grenze, wo er zu einer Umgehung des gesetzlichen Verwertungsverbots nach § 2 Abs. 9 StVG führen würde. Sind nach dieser Vorschrift Regelauskünfte, Führungs- und Gesundheitszeugnisse sowie Gutachten spätestens nach zehn Jahren von Amts wegen zu vernichten, dann hat die FE-Behörde in gleicher Weise auch die in der Führerscheinakte befindliche Korrespondenz zu entfernen, bevor die Führerscheinakte an einen Gutachter zwecks Einholung eine Gutachtens verschickt wird. Der mit dem Verwertungsverbot des § 2 Abs. 9 StVG bezweckte Schutz des Betroffenen vor einer Konfrontation mit nicht mehr verwertbaren vorausgegangenen Vorverurteilungen und Gutachten, bedingt die Entfernung dieser Daten vor Übersendung an den neuen Gutachter.[18]

[17] Vgl. dazu Kopp/Ramsauer, § 30 Rn 19.
[18] VG Darmstadt, Beschl. v. 24.6.2003 – 6 G 935/03(1), zfs 2003, 526.

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