Rz. 8

Die Behörde hat – soweit erforderlich – Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten zu erteilen. Die Auskunft muss richtig, klar, unmissverständlich, eindeutig und vollständig sein.[6] Eine Rechtsberatung ist damit aber nicht institutionalisiert; die Behörde hat lediglich Auskünfte zu erteilen.[7]

 

Rz. 9

Die Verpflichtung beschränkt sich auf die erforderlichen Auskünfte. D.h., sie muss nur insoweit Auskunft erteilen, als dies erforderlich ist, damit der Beteiligte seine Rechte auch effektiv wahrnehmen und seine Pflichten im Verfahren ordnungsgemäß erfüllen kann.

 

Rz. 10

Wird eine fehlerhafte Auskunft erteilt, so kann dann Schadensersatz verlangt werden, wenn aufgrund der fehlerhaften Auskunft ein Schaden eingetreten ist.[8]

[6] BGH NJW 1992, 1230, 1231.
[7] Bei Beratungspflicht und Beratungsverschulden droht Amtshaftung, vgl. BGH zfs 1997, 211: zur Beratungspflicht des gesetzlichen Rentenversicherers und insbesondere zur Verpflichtung auf Hinweise bzgl. der Rechtslage i.R.d. Krankenversicherung. Zu den Auskunfts- und Akteneinsichtsrechten des Bürgers gegenüber der öffentl. Verwaltung siehe Vahle, DVP 2004, 45–50.
[8] BGH NJW 1992, 1230; zfs 1997, 211.

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